Umweltprämie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat am 1. Juli 2009 im Bundesanzeiger Nummer 94 die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17. März 2009 und vom 26. Juni 2009 veröffentlicht. Die Richtlinie steht auf der Internetseite des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung.
Für die Antragstellung befand sich auf der Internetseite des BAFA seit dem 30. März 2009 eine Antragsmaske. Diese Maske beziehungsweise dieses Portal wurde am 2. September 2009 geschlossen, da mittlerweile die gesamten zur Verfügung stehenden Fördermittel durch gestellte Anträge ausgeschöpft sind. Es wurde eine Warteliste für 15.000 weitere Anträge bereit gestellt. Auch diese ist zwischenzeitlich erschöpft.
Informationen zur weiteren Antragsbearbeitung
Die Reservierung der Umweltprämie erfolgt mit der Erteilung des Zuwendungsbescheides. Die Reservierung gilt seit dem 10. Juni 2009 längstens für neun Monate ab Ausstellung des Zuwendungsbescheides. Der Reservierungszeitraum darf allerdings nicht über den 30. Juni 2010 hinausgehen. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Entscheidend ist der im Reservierungsbescheid ausgewiesene Reservierungszeitraum. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen Sie die nach der Richtlinie erforderlichen Handlungen (Verschrottung des Alt- und Zulassung des Neu- oder Jahreswagens) vornehmen. Bestimmte Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie müssen allerdings schon am 31. Dezember 2009 erfüllt gewesen sein, insbesondere:
- der durch Kauf- oder Leasingvertrag nachgewiesene Erwerb eines Neu- bzw. Jahreswagens und
- die durchgehende mindestens einjährige Eintragung (Zulassung) des Altfahrzeugs auf die Antragstellerin / den Antragsteller.
Bis spätestens zum 31. Juli 2010 müssen Sie folgende Nachweise in schriftlicher Form vorlegen:
- Verwendungsnachweisformular mit der verbindlichen Erklärung des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Altfahrzeug-Verordnung in Verbindung mit Anhang Nummer 4 einer Schredderanlage zugeführt wird.
- Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gemäß Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
- Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung und Original der entwerteten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
- Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller / die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
- Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen / eine Werksangehörige zugelassen war.
Nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen erfolgt die Auszahlung auf das im Verwendungsnachweis genannte Konto.
Die eingereichten Unterlagen werden nicht zurückgeschickt. Sie werden vernichtet.
Für die Stornierung eines Antrags ist erforderlich, dass das erhaltene Verwendungsnachweisformular mit einem entsprechenden Vermerk (etwa: "Hiermit storniere ich meinen Antrag auf die Umweltprämie") versehen wird und an die angegebene Postanschrift zurückgeschickt wird.
Zu bestimmten speziellen Fragestellungen finden Sie Antworten auf der Internetseite des BAFA unter der Rubrik Fragen und Antworten (FAQ).
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 425
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 30 346 465 470
Beachten Sie bitte, dass die personellen Kapazitäten voll auf die Antragsbearbeitung konzentriert werden und daher eingehende E-Mails nicht beantwortet werden können.




