Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen
Wie viel Geld erhalte ich als Förderung?
Die Höhe der Förderung beträgt 330 Euro (Zuschuss) und darf pro Fahrzeug nur einmal gezahlt werden.Von wem wird der Förderbetrag überwiesen?
Der Förderbetrag von 330 Euro wird von der Bundeskasse Trier im Auftrag des BAFA überwiesen.Wie erfahre ich, ob das Kontingent für die Förderung erschöpft ist?
Das BAFA veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Übersicht zur Anzahl der Anträge, die bereits gestellt wurden („Fördermittelübersicht“) und die Gesamtzahl der förderfähigen Fahrzeuge.Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Förderanträge müssen spätestens bis zum 15. Februar 2011 vollständig mit allen Nachweisen beim BAFA eingegangen sein. Bitte beachten Sie, dass der Einbau des Partikelminderungssystems bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen muss.Kann ein Antragsteller die Förderung für Partikelminderungssysteme mehrmals beantragen?
Ja, aber nur, wenn er Halter mehrerer Fahrzeuge ist und wenn für jedes Fahrzeug die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Jedes Fahrzeug ist jedoch nur einmal förderfähig.Für ein Fahrzeug, bei dem die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem bereits in der Vergangenheit steuerlich oder nach der Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) vom 27. Juli 2009 gefördert wurde, wird bei einem erneuten Einbau eines Partikelminderungssystems kein Zuschuss gewährt.Kann der Zuschuss an einen anderen Kontoinhaber, z. B. direkt an die Werkstatt ausgezahlt werden?
Zuwendungsempfänger/in ist allein der Antragsteller / die Antragstellerin, aber es kann die Kontoverbindung der Werkstatt im Antrag als Zahlungsstelle angegeben werden. Allerdings muss der Antragsteller / die Antragstellerin die Zahlung gegen sich gelten lassen.Wo erhalte ich weitere Informationen zum Förderprogramm?
Weitere Informationen zum Förderprogramm erhalten Sie auf der Internetseite des BAFA sowie über die telefonische Hotline unter 030 - 346 465 480. Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag von 9.00 - 15.30 Uhr und freitags von 9.00 - 14.00 Uhr besetzt.Bedeutet die Nachrüstung mit einem der Förderrichtlinie entsprechenden Partikelminderungssystem automatisch, dass ich die Voraussetzungen der Euro 4 - Norm (grüne Plakette) erfülle?
Nein, durch die Nachrüstung erhält ein Fahrzeug nicht automatisch die grüne Plakette. Dies ist vom Wirkungsgrad des jeweiligen Filters abhängig und sollte daher im Einzelfall mit der Werkstatt besprochen werden.Mein Fahrzeug ist älter als 5 Jahre und/oder hat mehr als 80.000 km Laufleistung. Ist es richtig, dass vor der Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem der Katalysator ausgetauscht werden muss?
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, Anlage XXVI) regelt zu dieser Frage folgendes:„Weiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(en):
Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
a) nicht älter als 5 Jahre sind,
b) nicht länger als 80.000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
c) nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
d) der Hersteller des Partikelminderungssystem im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern."Da die einwandfreie Funktion des nachgerüsteten Partikelminderungssystems ebenfalls über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, zu gewährleisten ist und dies in den Fällen a) - c) unter anderem nur mit intaktem Oxidationskatalysator sichergestellt werden kann, ist diese Regelung in die Vorschriften aufgenommen worden.
Nur im Falle von d) kann auf den Austausch des/der serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) verzichtet werden.
Fragen zum Fahrzeug
Sind Kleinbusse förderfähige Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie?
Ja, wenn sie der Klasse M1 angehören und alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Fahrzeuge der Klasse M1 sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.Sind auch Wohnmobile in die Förderung einbezogen?
Ja. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen gelten als Pkw im Sinne der Richtlinie.
Wann muss der Einbau vorgenommen werden?
Bei Pkw muss der Einbau des Partikelminderungssystems zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 erfolgen.
Bei leichten Nutzfahrzeugen muss der Einbau des Partikelminderungssystems zwischen dem 13. Mai 2010 und 31. Dezember 2010 erfolgen.
Mein Fahrzeug hat zwei getrennte Abgasanlagen und benötigt den Einbau von zwei Partikelfiltern. Kann ich den Zuschuss dann auch zweimal erhalten?
Nein, der Zuschuss von 330 Euro kann pro Fahrzeug nur einmal beantragt und ausgezahlt werden.
Fragen zum Verfahren
Wer darf einen Förderantrag stellen?
Der Förderantrag kann nur von dem Fahrzeughalter / der Fahrzeughalterin gestellt werden.Können auch Unternehmen einen Antrag stellen?
Unternehmen sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind. In diesem Fall ist jedoch die „De-minimis“-Regelung zu beachten, d. h. durch die Förderung dürfen nicht die zulässigen Schwellenwerte nach der VO (EG) 1998 / 2006 für staatliche „De-minimis“-Beihilfen (in der Regel 200.000 Euro innerhalb der letzten drei Jahre) überschritten werden.
Daher ist zusätzlich zu den übrigen Antragsunterlagen eine De-minimis-Erklärung abzugeben. Ein entsprechendes Formular für die Abgabe dieser Erklärung wird bei der elektronischen Antragstellung mit dem Antragsformular automatisch vom BAFA zum Ausdrucken zur Verfügung gestellt.
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt.
Ich habe ca. im Jahr 2004 einen Partikelfilter eingebaut und eine Steuerbefreiung vom Finanzamt erhalten. Die Partikelfilter wurden zurückgerufen, weil sie nicht funktionierten. Wenn ich jetzt einen Partikelfilter einbauen lasse, bekomme ich eine Förderung vom BAFA?
Nein, es gibt keine Doppelförderung. Wer eine Steuerbefreiung erhalten hat, kann keine zusätzliche Förderung vom BAFA erhalten.Wo kann der Partikelfilter eingebaut werden?
Ein Partikelfilter kann in allen Werkstätten nachträglich eingebaut werden, die berechtigt sind, Abgasuntersuchungen (AU) durchzuführen. Die Werkstätten bestätigen die Umrüstung mit einer Abnahmebescheinigung gemäß Anhang V zur Anlage XXVI Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Diese Bescheinigung muss bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden, um den nachträglichen Einbau eintragen zu lassen. Wenn eine andere Stelle den Einbau des Partikelfilters vorgenommen hat, muss die Abnahme von einem Kfz-Sachverständigen, z. B. von einem amtlich anerkannten Sachverständigen, einem Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Prüfingenieur vorgenommen und bescheinigt werden.
Wie muss ich den Einbau des Partikelfilters nachweisen?
Der Einbau des Partikelfilters muss in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Feld 22 „Bemerkungen und Ausnahmen“ von der Zulassungsbehörde eingetragen werden.Hierbei ist unbedingt auch das Datum des Einbaus von der Zulassungsstelle in die Bescheinigung einzutragen.
Welche Nachweise muss ich beim BAFA einreichen?
Einzureichen ist eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin bzw. über die technische Verbesserung des Fahrzeugs.
Bei Unternehmen ist darüber hinaus eine „De-minimis“-Erklärung erforderlich.
Welche Unterlagen benötige ich zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde?
Zur Änderung der Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde sind die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II – Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie die Abnahmebescheinigung über den nachträglichen Einbau eines Partikelminderungssystems erforderlich.Hinweis: Die Straßenverkehrszulassungsordnung Anhang V (zu Nr. 10.2 der Anlage XXVI) schreibt im Punkt 4. folgende Angaben in der Abnahmebescheinigung und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkung“ vor: „Stufe PM (01 bis 4) nachger. m. Typ: (eingetragen); KBA (Nr. eingetragen), ab (Datum)."


