Indexierungskontrolle
Das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die Indexierungskontrolle nicht mehr zuständig.
Aufgrund des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes ist mit Wirkung vom 14. September 2007 an die Stelle des bisherigen § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes sowie der Preisklauselverordnung das neue Preisklauselgesetz getreten. Danach besteht weiterhin ein Indexierungsverbot, das jedoch nunmehr mit einem System von Legalausnahmen kombiniert ist. Ein behördliches Genehmigungsverfahren ist somit nicht mehr vorgesehen. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nur dann noch, wenn Preisklauseln bis zum 13. September 2007 vereinbart und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt worden ist (Eingangsdatum ist entscheidend). In diesen Fällen sind die bisherigen Regelungen des § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes sowie der Preisklauselverordnung weiter anzuwenden. Eine darüber hinausgehende Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle besteht nicht mehr, auch nicht für die Erteilung von Negativattesten und die Beantwortung von Anfragen zur Zulässigkeit von Preisklauseln.


