Antragsverfahren
Vor dem Erwerb einer einzuführenden Ware ist es empfehlenswert, sich anhand des Elektronischen Zolltarifs oder bei einer Zollstelle beziehungsweise bei der zentralen Auskunftsstelle des Zolls zu informieren, ob die Einfuhr der Ware Beschränkungen unterliegt.
Antragstellung per Post
Ist bei der Einfuhrabfertigung gemäß Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines Überwachungsdokumentes notwendig, so ist die Einfuhrgenehmigung beziehungsweise das Überwachungsdokument unter Verwendung des Antragsformulars E 3c beim BAFA zu beantragen.
Das Antragsformular E 3c steht unter dem Link: http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/einfuhr/formulare/index.html als Version zum Ausdrucken oder als Version zum Offline-Ausfüllen am PC zum Herunterladen zur Verfügung:
Zum Antrag auf Ausstellung eines Überwachungsdokumentes (E 3c) im Bereich Eisen und Stahl wird zusätzlich die Anlage zum Antrag auf Ausstellung eines Überwachungsdokumentes benötigt.
Elektronische Antragstellung
Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen
Überwachungsdokumente im Rahmen der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung können auch elektronisch über Internet beantragt werden (Verfahren ÜD-direkt). Näheres ist in der Bekanntmachung über die elektronische Beantragung von Überwachungsdokumenten für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse geregelt.
Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren ist eine Selbstregistrierung des Einführers bzw. dessen Vertreters unter dem Link: https://elan1.bafa.bund.de/elan/frontend/register.php
Nach Bestätigung der Registrierung durch das BAFA per E-Mail können Anträge auf Erteilung eines Überwachungsdokumentes über den Link: https://elan1.bafa.bund.de/elan/frontend/login.php gestellt werden.
Soweit eine Spedition mit der Antragstellung beauftragt wurde, muss der Kunde diese zusätzlich entsprechend bevollmächtigen. Eine Bevollmächtigung kann über den Link: https://elan1.bafa.bund.de/elan/frontend/index.php?id=ued_dp&locale=de erteilt und auf diesem Weg auch entzogen werden.
Erläuterungen und Hilfen zur Antragstellung finden Sie im Anwenderhandbuch Einfuhr (Eisen und Stahl) // Registrierung für das elektronische Verfahren unter dem Link: http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/einfuhr/publikationen/elan_classic_aw_registrierung.pdf
Sonstige Hinweise
Handelt es sich um die genehmigungsbedürftige Einfuhr kontingentierter Stahlwaren, werden Einfuhrgenehmigungen nur gegen Vorlage des Originals einer Ausfuhrlizenz (Exportlizenz) erteilt. Die Ausfuhrlizenz wird von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellt und dient als Nachweis dafür, dass die Lieferung auf das entsprechende Kontingent angerechnet worden ist.
Einfuhrgenehmigungen und Überwachungsdokumente werden stets befristet und hinsichtlich Warenart und Menge beschränkt erteilt. Für die Antragstellung und die Erteilung sind die vom BAFA jährlich im Bundesanzeiger veröffentlichten Einfuhrausschreibungen und Bekanntmachungen maßgeblich.
Weitergehende Informationen über die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft finden Sie außer in den jeweiligen Einfuhrausschreibungen auch in der Einfuhrfibel des BAFA.
Zuständig für Waren aus den Bereichen Ernährung und Landwirtschaft ist die:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Internet: http://www.ble.de



