FAQ/Häufig gestellte Fragen
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Der Antrag ist ausschließlich mittels des vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellten Antragsformulars und unter Beifügung der weiteren erforderlichen Unterlagen zu stellen.
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Nein. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Das bedeutet, dass Sie einen rechtsgültigen Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages erst dann vornehmen dürfen, nachdem Ihr Zuschussantrag im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. Als Nachweis hierfür erhalten Sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Eingangsbestätigung. Falls Sie bereits den Auftrag vergeben oder die Anlagen oder Maßnahmen sogar schon installiert haben, können Sie leider keinen Zuschuss mehr erhalten. Planungsleistungen können und sollten bereits vor der Antragstellung erbracht werden, da dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit dem Antrag auch fundierte Plandaten einzureichen sind.
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Nein. Erstens wird mit dem Fördergrundbescheid lediglich festgestellt, dass die von Ihnen geplanten Maßnahmen und Anlagen grundsätzlich förderfähig wären. Erst durch den Zuwendungsbescheid wird eine endgültige Aussage über die Förderfähigkeit der von Ihnen tatsächlich umgesetzten Anlagen und Maßnahmen getroffen. Dieser Zuwendungsbescheid kann jedoch erst nach der Inbetriebnahme der von Ihnen installierten oder modernisierten Anlage und der Vorlage des damit verbundenen Verwendungsnachweises getroffen werden. Zweitens muss die Anlage innerhalb von 9 Monaten nach der Antragstellung betriebsbereit installiert werden, da ansonsten eine Förderfähigkeit ausgeschlossen ist.
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Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Zuwendungsbescheides. Der Zuwendungsbescheid stellt die Förderfähigkeit der nach der Inbetriebnahme der Anlage dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichenden Unterlagen im Rahmen des Verwendungsnachweis fest.
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Antragsberechtigt ist nur der zivilrechtliche Eigentümer der Klima- bzw. Kälteanlage. Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von förderfähigen Anlagen und deren Komponenten, der Bund, die Bundesländer, die Kommunen sowie deren Einrichtungen.
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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht keine Liste. Gegebenenfalls können Sie bei Ihrer Handelskammer oder ihren Verbänden erfragen, welche Personen mit den beruflichen Qualifikationen als Meister, Techniker oder Ingenieur der Kältetechnik mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung in Ihrer Region in Frage kommen würde.
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Aufgrund der Individualität jeder Anlage ist eine pauschalierte Antwort leider nicht möglich. Bitte übersenden Sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine ausführliche Vorhabensbeschreibung mit Fließbild, damit dieses in Ihrem konkreten Einzelfall geklärt werden kann.
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Eine Verbund- und / oder Kaskadenanlage ist im Sinne der Richtlinie als eine Anlage zu betrachten.
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Energieeffiziente Komponenten und Systeme sind zum Beispiel die Master-Regelung, elektronische Expansionsventile, FU-Steuerung, innere Wärmeübertrager und Hochdruck-Schwimmerventile.
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Zu den förderfähigen Nettoinvestitionskosten der Klima- bzw. Kälteanlage und damit zu der Klima- bzw. Kälteanlage im Sinne der Richtlinie zählen: Verdichter und Verdichterverbunde; Verdampfer und Abtaueinrichtungen; gebäudeinterne Dämmung (zum Beispiel Kühlzellen, Kühlräume, Glasabsperrungen); Verflüssiger bzw. Gaskühler, (luftgekühlt, flüssigkeitsgekühlt, verdunstungsgekühlt = Kühlturm, Hybridverflüssiger); Ventilatoren; Pumpen; elektronische Expansionsventile; elektrische Leitungen und Kältemittelleitungen; Mess-, Steuer- und Regelungssysteme (Hard- und Software); Ventile und Sicherheitsventile; Ölsysteme und die Inbetriebnahme- und Installationskosten.
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