Bonusförderung
Bonusförderung (2-stufiges Verfahren)
Bonusförderungen sind Zuschüsse zu Investitionsmaßnahmen für marktetablierte und entwicklungsoptimierte Technologien für in Betrieb befindliche sowie für neu zu errichtende Anlagen, die das Ziel haben, den Beitrag zum Klimaschutz über die Basisförderung hinaus deutlich zu erhöhen.
Förderbar sind:
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nichtelektrisch angetriebene Kälteanlagen (zum Beispiel mittels Gasmotor, dessen Abwärme zusätzlich genutzt wird) und,
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Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme aus Produktionsprozessen (zum Beispiel mittels Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen) mit dem Zweck der Bereitstellung von Prozess- und Heizwärme, die im Zusammenhang mit der nach der Basisförderung geförderten Kälteanlage steht.
Eine Bonusförderung kann nur erfolgen, wenn auch eine Basisförderung für dieselbe Kälteanlage am selben Standort gewährt wird.
Fördersätze
Der Fördersatz beträgt 25 Prozent der Nettoinvestitionskosten, wenn sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für die Basis- als auch für die Bonusförderung erfüllt sind. Der Fördersatz beträgt 35 Prozent der Nettoinvestitionskosten, wenn zusätzlich Kohlendioxid, Ammoniak oder nichthalogenierte Kohlenwasserstoffe als Kältemittel verwendet werden.
Antragsunterlagen (1. Stufe)
Im Rahmen der Bonusförderung sind in der 1. Stufe des Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen einzureichen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- Angebot eines Fachbetriebs über die von Ihnen geplanten Maßnahmen und Anlagen mit Titelzusammenstellung, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Ihnen in Auftrag gegeben wird und
- (soweit ein Einsatz einer Wärmepumpe geplant ist) rechnerischer Nachweis, dass auf Basis der angegebenen Verdampfungs-, Verflüssigungstemperatur und des Kältemittels eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 bei der Wärmepumpe erreicht wird.
Nach der Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen erhält das antragstellende Unternehmen einen Fördergrundbescheid.
Verwendungsnachweis (2. Stufe)
Der Verwendungsnachweis ist nach der Inbetriebnahme der im Rahmen der Bonusförderung förderfähigen Anlagen und Maßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Im Rahmen der Basisförderung sind im Verwendungsnachweises (2. Stufe) folgende Unterlagen einzureichen:
- vollständig ausgefülltes Formular "Verwendungsnachweis – Antragsteller",
- vollständig ausgefülltes Formular "Verwendungsnachweis – Bonusförderung",
- Lieferungs- und Leistungsvertrag,
- Rechnung mit Titelzusammenstellung über die im Rahmen der Bonusförderung durchgeführten Maßnahmen und Anlagen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes von einem Fachbetrieb und
- Abnahmeprotokoll über die im Rahmen der Bonusförderung durchgeführten Maßnahmen und Anlagen.
Erst nach der Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises erhält das antragstellende Unternehmen einen Zuwendungsbescheid und es erfolgt eine Auszahlung des Nettoinvestitionszuschusses auf das vom Unternehmen angegebene Konto.


