Förderung von effizienten Wärmepumpen
Antragsverfahren
Allgemeines:
Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars vorzunehmen (siehe nebenstehend). Bei Antragstellung nach Inbetriebnahme der Anlage ist die Fachunternehmererklärung zwingender Bestandteil des Antrages. Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.
Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt!
Bei der Antragstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine):
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind, d. h. die Anlage muss in Betrieb sein. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt wurde oder dieser durch das BAFA beschieden wird.
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:
- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular),
- die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular),
- die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller – in Kopie,
- wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird: Energieausweis – in Kopie.
- Nachweis der Wohnfläche (nach Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003) oder Nutzfläche (mittels Energiebedarfsausweis oder Nutzflächenberechnung nach DIN277) – in Kopie.
2. Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige:
Der Antrag für bis zum 30. September 2009 noch nicht begonnene Vorhaben ist vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages) zu stellen (Bei Vorhabensbeginn bis einschließlich 30. September 2009 gilt das unter Punkt 1 beschriebene Antragsverfahren). Anderenfalls kann die Anlage wegen vorzeitigem Beginn nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird unter der Bedingung erstellt, dass die beantragte Maßnahme innerhalb von neun Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein wird. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.
Voraussetzungen für die Förderung von effizienten Wärmepumpen
Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die kombinierte Warmwasserbereitung und Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Ab dem 1. Juli 2009 wird verbindlich die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
- für gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Ab dem 1. Juli 2009 wird verbindlich die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
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Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts:
- Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen im Neubau bzw. mindestens 3,7 im Gebäudebestand, bei Luft / Wasserwärmepumpen von mindestens 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand.
- Bei gasbetriebenen Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2.
- Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage.
- Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung.
Ab dem 1. Juli 2009 (maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) gilt: Die Jahresarbeitszahl ist nach der VDI 4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009).
Die Berechnungsgrundlagen sind auf den entsprechenden Vordrucken des BAFA dem Antrag beizulegen.
Die Jahresarbeitszahl bei gasbetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division aller abgegebenen Wärmemengen durch den gesamten Aufwand, der als Summe des Heizwertes der eingesetzten Brennstoffmenge und der für den Betrieb der Wärmepumpe eingesetzten Strommengen berechnet wird. Bei der Strommenge ist auch die Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung, mit einzurechnen.
Sofern für Sonderbauformen von Wärmepumpen kein normiertes Verfahren zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung steht, kann dennoch gefördert werden. In diesen Fällen muss die Einhaltung der geforderten Mindest-Jahresarbeitszahl in einer nachvollziehbaren Berechnung glaubhaft dargelegt werden. Diese Ermittlung der erwarteten Jahresarbeitszahl ist dem Fördermittelgeber mit dem Antrag zur Prüfung vorzulegen.
Kann bei Direktkondensationswärmepumpen aus konstruktiven Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert werden, wenn eine Heizungsvorlauftemperatur von 40 ° C nicht überschritten sowie ein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter realistischen Bedingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt dennoch Fördervoraussetzung.
Hinweis: Ab dem 1. Juli 2010 (maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) ist der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Die geförderten Anlagen werden im Rahmen eines speziellen Evaluationsprogramms stichprobenartig untersucht.
Ab dem 1. Januar 2011 (maßgeblich ist der Antragseingang beim BAFA) sind nur noch Wärmepumpen förderfähig, deren Umwälzpumpen die Effizienzanforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen.
Die Höhe der Förderung bei effizienten Wärmepumpen
Basisförderung
Gebäudebestand
Die Basisförderung beträgt für Wärmepumpenanlagen im Gebäudebestand (mit Ausnahme von elektrisch betriebenen Luft / Wasserwärmepumpen) in Wohngebäuden 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 20 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung ist auf Höchstförderbeträge begrenzt. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden
- mit einer Wohneinheit höchstens 2.400 Euro,
- mit zwei Wohneinheiten höchstens 3.600 Euro,
- mit drei Wohneinheiten höchstens 4.800 Euro,
- mit vier Wohneinheiten höchstens 5.400 Euro,
- mit fünf Wohneinheiten höchstens 6.000 Euro.
Für jede weitere Wohneinheit erhöht sich der Förderhöchstbetrag um 300 Euro je Wohneinheit.
Die Förderung beträgt bei Nichtwohngebäuden höchstens 6.000 Euro.
Für elektrisch betriebene Luft/Wasserwärmepumpen im Gebäudebestand beträgt die Förderung 10 Euro je Quadratmeter beheizter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung von elektrisch betriebenen Luft/Wasserwärmepumpen beträgt maximal 50% der vorgenannten Höchstförderbeträge.
Neubauten
Bauantrag/Bauanzeige vor dem 1. Januar 2009
Die Basisförderung für Wärmepumpenanlagen (mit Ausnahme von elektrisch betriebenen Luft/Wasserwärmepumpen) in neu errichteten Wohngebäuden, für die ein Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde, beträgt in Wohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in entsprechenden Nichtwohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung ist auf Höchstförderbeträge begrenzt. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden
- mit einer Wohneinheit höchstens 1.200 Euro,
- mit zwei Wohneinheiten höchstens 1.800 Euro,
- mit drei Wohneinheiten höchstens 2.400 Euro,
- mit vier Wohneinheiten höchstens 2.700 Euro,
- mit fünf und mehr Wohneinheiten höchstens 3.000 Euro.
Die Förderung beträgt bei Nichtwohngebäuden höchstens 3.000 Euro.
Für elektrisch betriebene Luft/Wasserwärmepumpen in neu errichteten Wohngebäuden, für die ein Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde, beträgt die Förderung 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in entsprechenden Nichtwohngebäuden 5 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung von elektrisch betriebenen Luft/Wasserwärmepumpen beträgt maximal 50% der vorgenannten Höchstförderbeträge.
Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2008
Die Basisförderung für Wärmepumpenanlagen (mit Ausnahme von elektrisch betriebenen Luft/Wasserwärmepumpen) in neu errichteten Gebäuden, für die ein Bauantrag nach dem 31. Dezember 2008 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde, beträgt in Wohngebäuden 7,50 Euro Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in entsprechenden Nichtwohngebäuden 7,50 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung ist auf Höchstförderbeträge begrenzt. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden,
- mit einer Wohneinheit höchstens 900 Euro
- mit zwei Wohneinheiten höchstens 1.350 Euro,
- mit drei Wohneinheiten höchstens 1.800 Euro,
- mit vier Wohneinheiten höchstens 2.025 Euro,
- mit fünf und mehr Wohneinheiten höchstens 2.250 Euro.
Die Förderung beträgt bei Nichtwohngebäuden höchstens 2.250 Euro.
Für elektrisch betriebene Luft/Wasserwärmepumpen in neu errichteten Wohngebäuden, für die ein Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde, beträgt die Förderung 3,75 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in entsprechenden Nichtwohngebäuden 3,75 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Basisförderung von elektrisch betriebenen Luft/Wasserwärmepumpen beträgt maximal 50% der vorgenannten Höchstförderbeträge.
Hinweis: Der Nachweis der Wohnfläche (Wohngebäude) ist anhand einer Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung zu erbringen, der Nachweis der Nutzfläche (Nichtwohngebäude) anhand des Energiebedarfsausweises bzw. einer Nutzflächenberechnung nach DIN 277. Wohneinheiten werden im Rahmen der Berechnung des Förderbetrages nur berücksichtigt, wenn sie durch die geförderte Wärmepumpe versorgt werden.
Falls es neben der Wärmepumpe für die Beheizung des betroffenen Gebäudes noch weitere Wärmeerzeuger gibt (für Brennstoffe jeder Art, Fern-/Nahwärme), so wird der Förderbetrag anteilig reduziert (siehe Nummer 8 der Erläuterungen zur Förderung von effizienten Wärmepumpen vom 15.7.2009).
Bonus für Kombination mit Solarkollektoranlage
Wird gleichzeitig eine nach diesen Richtlinien geförderte Solarkollektoranlage errichtet, so kann zusammen mit dem Solarantrag ein Kombinationsbonus in Höhe von 750 Euro beantragt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.
Effizienzbonus
Für Wärmepumpenanlagen in effizienten Wohngebäuden, die wegen des geringeren Energiebedarfs eine geringere Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird, kann eine höhere Förderung gewährt werden. Für Nichtwohngebäude wird kein Effizienzbonus gewährt.
Effizient im Sinne dieser Vorschrift sind Wohngebäude, die besondere Anforderungen an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust HT´ nach Anlage 1 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Gebäude effizient ist, gelten die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009).
Antragstellung vor dem 1. Juli 2010
Für die Stufe 1 des Effizienzbonus ist es erforderlich, dass Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995 diese Bedingungen nicht um mehr als 15% überschreiten bzw. Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 diese Bedingungen um mindestens 15 % unterschreiten.
Für die Stufe 2 des Effizienzbonus ist es erforderlich, dass Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995 diese Bedingungen um mindestens 15 % unterschreiten bzw. Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 diese Bedingungen um mindestens 30 % unterschreiten.
Antragstellung nach dem 30.6.2010
Für die Stufe 1 des Effizienzbonus ist es erforderlich, dass Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995 diese Bedingungen nicht überschreiten bzw. Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 diese Bedingungen um mindestens 30 % unterschreiten.
Für die Stufe 2 des Effizienzbonus ist es erforderlich, dass Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995 diese Bedingungen um mindestens 30 % unterschreiten bzw. Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 diese Bedingungen um mindestens 45 % unterschreiten.
Bei der Effizienzförderung der Stufe 1 beträgt die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) das 1,5-fache der Basisförderung. Bei der Effizienzförderung der Stufe 2 beträgt die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) das 2-fache der Basisförderung.
Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer Wärmepumpenanlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200 Euro bewilligt werden.
Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist.
Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen.
Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit der Förderung der Wärmepumpenanlage beantragt werden. Die Installation der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.
Hinweis: Der Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen ist bis zum 30. Juni 2010 (Tag der Antragstellung) befristet.
Innovationsförderung von besonders effizienten Wärmepumpen
Wird bei Anlagen in Neubauten eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,7 und im Gebäudebestand eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 nachgewiesen, so erhöhen sich die Fördersätze und Fördergrenzen um 50 %.
Die Innovationsförderung wird nur für Wärmepumpen gewährt, bei denen der COP-Wert mindestens 4,7 beträgt und dies mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachgewiesen wurde. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Der Kombinationsbonus, der Effizienzbonus und die Innovationsförderung sind jeweils nicht untereinander kumulierbar.
Nähere Einzelheiten zur Förderung von effizienten Wärmepumpen entnehmen Sie bitte den nebenstehenden Erläuterungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 437
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-625
Zur Kontaktaufnahme mit E-Mail benutzen Sie bitte das Formular im Menü Kontakt (Bereich: Energie / Adressat: Erneuerbare Energien).



