Innovationsförderung
Allgemeines
Es werden folgende innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien besonders gefördert
- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- zur Bereitstellung von Prozesswärme
- zur Warmwasser und/oder Heizungsunterstützung
- zur solaren Kälteerzeugung
- die die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung und/oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, für die bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und die bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand). Ausnahme: Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme sind weiterhin im Neubaubereich förderfähig.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie rechts nebenstehend im Bereich „Weiterführende Dokumente“.
Innovationsförderung Solar
Im Rahmen der Innovationsförderung wird die Errichtung großer Solarkollektoranlagen bezuschusst. Es handelt sich um kundenspezifisch gefertigte Anlagen. Sie müssen eine Kollektorfläche von 20 m² bis 40 m² aufweisen und die gelieferte Wärme bzw. Kälte Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche zuführen. Die Mindestnutzfläche kann bei Gemeinschaftseinrichtungen zur sanitären Versorgung (z. B. auf Campingplätzen) oder Beherbergungsbetrieben mit mind. 6 Zimmern unterschritten werden.
Sofern die Anlage diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Antragstellung im Rahmen der Innovationsförderung nicht möglich. Eine Förderung kann dann nur über die Basisförderung erfolgen (Rubrik „Solarthermie“). Soll die geplante Solarkollektoranlage größer als 40 m² sein, so ist eine Förderung bei der KfW zu beantragen.
1. Große Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung
Die Auslegung der großen Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung muss durch eine Systemsimulation erfolgen. Der durch diese Simulation berechnete Kollektorwärmeertrag muss mindestens 250 kWh/(m² a) betragen.
Für Anlagen, die der Raumbeheizung dienen und die Voraussetzungen für die Innovationsförderung erfüllen, beträgt die Förderung 180 Euro/m². Für Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung beträgt die Förderung 90 Euro/m².
Der Antrag auf Innovationsförderung einer großen Solarkollektoranlage ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages.
Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- der mit Hilfe des Fachunternehmers ausgefüllte Antragsvordruck samt Anlagendaten
- geeignete Dokumente zum Nachweis der Wohneinheiten bzw. zum Nachweis der Nutzfläche bei Nichtwohneinheiten, z. B. eine Kopie des Grundrissplans oder des Teilungsplans bei Eigentumswohnungen
- Angebot zur Anlage
- Zeichnung des hydraulischen Systemkonzepts
- Angabe des durch Simulation berechneten Kollektorwärmeertrags und Dokumentation der Systemsimulation
Die erforderlichen Nachweise sind in Kopie vorzulegen. Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen können nicht zurückgesandt werden.
2. Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme
Förderfähig sind Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 m². Der Fördersatz beträgt 180 Euro/m² Bruttokollektorfläche.
Der Antrag für die Innovationsförderung ist unbedingt dem Maßnahmenbeginn zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages
Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- der mit Hilfe des Fachunternehmers ausgefüllte Antragsvordruck
- ein detailliertes Angebot
- ein detailliertes Anlagen-Schema
- Angaben zum Tagesverlauf sowie zum Jahresverlauf des zu Grunde gelegten Lastprofils, Angabe des erwarteten spezifischen Kollektorwärmeertrags der Anlage (kWh/m²a) und des erwarteten Deckungsbeitrags der Solaranlage zum jährlichen Bedarf an Prozesswärme
Bitte legen Sie die Nachweise in Kopie vor.
3. Solarkollektoranlagen zur Kälteerzeugung
Förderfähig sind Solarkollektoranlagen zur solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 m². Der Fördersatz beträgt 180 Euro/m² Bruttokollektorfläche.
Der Antrag für die Innovationsförderung ist unbedingt dem Maßnahmenbeginn zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages
Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- der mit Hilfe des Fachunternehmers ausgefüllte Antragsvordruck
- ein detailliertes Angebot
- ein detailliertes Anlagen-Schema
- Angabe des erwarteten spezifischen Kollektorwärmeertrags der Anlage (kWh/m²a) und des erwarteten Deckungsbeitrags der Solaranlage zum jährlichen Bedarf an Wärme zur Kühlung/Klimatisierung
Bitte legen Sie die Nachweise in Kopie vor.
Innovationsförderung Biomasse
Innovationsförderung Biomasse – Brennwertnutzung
Gefördert werden Anlagen oder Einrichtungen, bei denen eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (sogenannte „Brennwertnutzung“). Zur Innovationsförderung zählen folgende Maßnahmen:
- die Errichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher
- die Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abgaswärmetauscher oder -wäscher
Die Errichtung einer Biomasseanlage ist nur dann förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen wurde. Seit dem 1. September 2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass mindestens eine der Umwälzpumpen im Heizkreis die Effizienzanforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt (mit Ausnahme der Pelletöfen mit Wassertasche).
Innovationsförderung Biomasse – Partikelabscheider
Förderfähig sind Anlagen zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel
Hierzu zählt:
- Errichtung einer Biomasseanlage mit einem elektrostatischen Abscheider
- Errichtung einer Biomasseanlage mit einem filternden Abscheider (z. B. Gewebefilter, keramische Filter)
- Errichtung einer Biomasseanlage mit einem Abscheider als Abgaswäscher ohne Brennwertnutzung*
- Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen elektrostatischen Abscheider
- Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um filternde Abscheider
- Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abscheider als Abgaswäscher ohne Brennwertnutzung*
* Abgaswäscher mit Nutzung der Kondensationswärmenutzung fallen unter den ersten oder zweiten Punkt.
Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.
Die Funktion und die Wirksamkeit eines Abscheiders muss von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung geprüft und dokumentiert worden sein, z. B. TÜV oder öffentliche Forschungseinrichtung.
Fördervoraussetzung für die Errichtung einer Biomasseanlage ist ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage. Seit dem 1. September 2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass mindestens eine der Umwälzpumpen im Heizkreis die Effizienzanforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt (mit Ausnahme der Pelletöfen mit Wassertasche).
Innovationsförderung Biomasse - Hinweise zur Antragstellung
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Dies kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Basisförderung der Biomasseanlage erfolgen, sofern es sich um eine Neuerrichtung und nicht nur um eine Nachrüstung mit einem sekundären Bauteil handelt.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- ein detailliertes Angebot über das sekundäre Bauteil (Abgaswärmetauscher oder -wäscher, Abscheider)
- bei der Nachrüstung einer bestehenden Anlage ist die Rechnung der bereits bestehenden Anlage, an die das sekundäre Bauteil angeschlossen werden soll, in Kopie einzureichen
- bei Errichtung einer Anlage zur Verfeuerung von fester Biomasse ist eine vom Kesselhersteller unterschriebene Herstellererklärung bzw. ein Prüfbericht vorzulegen als Nachweis, dass die geplante Anlage zur Verfeuerung von fester Biomasse die Anforderungen der geltenden Richtlinie erfüllt
Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete bzw. ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 500 Euro. Bei der Neuerrichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher wird neben der pauschalen Förderung auch die Biomasseanlage gefördert.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 511
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-575
Zur Kontaktaufnahme mit E-Mail benutzen Sie bitte das Formular im Menü Kontakt (Bereich: Energie / Adressat: Erneuerbare Energien).



