Erneuerbare Energien
Aktueller Hinweis
Seit dem 1.9.2011 (Antragseingang beim BAFA) sind effiziente Wärmepumpen und Biomasseanlagen nur dann förderfähig, wenn mindestens eine Umwälzpumpe der Effizienzklasse A im Heizkreis eingebunden ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pelletöfen mit Wassertasche. Zudem ist die Einbindung einer Umwälzpumpe der Effizienzklasse A seit dem 01.09.2011 zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung des Kesseltauschbonus. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Rechnung (in Kopie).
Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Über das BAFA sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von
- Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und - Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
- automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse
- besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln
- effizienten Wärmepumpen
- die Vornahme von Visualisierungsmaßnahmen
Allgemeine Informationen
Als Antragsteller oder Fachunternehmer finden Sie Informationen zu den einzelnen Fördervoraussetzungen unter den links nebenstehenden Rubriken „Solarthermie“, „Biomasse“, „Wärmepumpen“, „Innovationsförderung“ und „Visualisierung“.
Hier können Sie unter anderem nachlesen
- ob und unter welchen Voraussetzungen eine Förderung möglich ist
- welche Anlagen förderfähig sind
- wann und wie die Förderung zu beantragen ist
- wie hoch die Förderung ausfallen kann
Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2011. Die Förderrichtlinien, eine Übersicht zu den einzelnen Fördersegmenten sowie die Antragsformulare finden Sie rechts nebenstehend unter der Rubrik „Downloads“.
Hinweis: Leider sind Anlagen in oder auf neu errichteten Gebäuden (Neubauten) zur Zeit grundsätzlich nicht förderfähig. Es sind nur solche Anlagen förderbar, die einem Gebäude dienen, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und das bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte (Gebäudebestand).
Hinweis zur Kumulierbarkeit mit KfW-Programmen
Für dieselbe Maßnahme ist die Kombination einer BAFA-Förderung mit einer KfW-Förderung zulässig, sofern eines der folgenden KfW-Programme in Anspruch genommen wird:
- „Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“ (Kredit, Programmnummer 151)
- „Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“ (Zuschuss, Programmnummer 430)
- „Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ (Programmnummer 218, sofern Effizienzhaus)
- „Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157, sofern Effizienzhaus)
Dies gilt nur, soweit eine umfassende Sanierung zum KfW-Effizienzhaus vorliegt.
Ein Kumulierungsverbot liegt hingegen bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der folgenden KfW-Förderprogramme vor:
- „Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“ (Kredit, Programmnummer 152)
- „Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“ (Investitionszuschuss, Programmnummer 430)
- „Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ (Programmnummer 218, sofern Einzelmaßnahme)
- „Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157, sofern Einzelmaßnahme)
Verfügbare Haushaltsmittel
Über die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gibt Ihnen die Förderampel Auskunft (siehe rechts „Weiterführende Dokumente“).
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referate 511 – 514
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-625
Telefax: +49 6196 908-800




