FAQ / Häufig gestellte Fragen
Allgemeine Fragen
Welche Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden vom BAFA gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Auf Antrag werden Investitionszuschüsse für eine bestimmte Maßnahme als einmaliger Förderbetrag ausgezahlt. Bei der Antragstellung sind Verfahrensvorschriften einzuhalten. So ist bei der sog. Basisförderung der Antrag spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Bei der sog. Innovationsförderung für thermische Solaranlagen muss der Antrag jedoch vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind hiervon abweichend stets vor Vorhabensbeginn zu stellen.
Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, die bereits vor Durchführung der Maßnahme über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand). Bei einer Nutzungsänderung wird das Bestandsgebäude immer als Neubau qualifiziert.
Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme sind auch förderfähig, auch wenn sie in Neubauten errichtet werden. Ansonsten gibt es ab sofort keine Förderung mehr für Anlagen in Neubauten.
Die Höhe der Förderung hängt von der Größe der Anlage (thermische Solaranlagen) bzw. ihrer Leistung (Biomasseanlagen) oder der zu beheizenden Fläche (Wärmepumpen) ab.
Eine Übersicht über die Fördertatbestände bzw. Fördersätze finden Sie unter der Rubrik Publikationen.
Welche Anlagen sind förderfähig?
Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von
- Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
- automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel
- effizienten Wärmepumpen bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
-
besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien:
- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind
- Privatpersonen,
- freiberuflich Tätige,
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,
- kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
- Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte für Umsatz und Beschäftigte unterschreiten sowie Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände,
- gemeinnützige Organisationen,
- Land-, Forstwirtschaft, Gartenbau.
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet wurde oder errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren).
Fördervoraussetzung bei Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, kommunalen Zweckverbänden und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage zur Umsetzung der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung abzugeben.
Nicht antragsberechtigt sind
- Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten,
- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.
Wo erhalte ich Antragsformulare?
Antragsformulare stellt das BAFA auf seiner Internetseite zum Herunterladen unter http://www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien/index.html bereit.
Außerdem werden Formulare auf Anfrage zugeschickt. Richten Sie Ihre Anfrage bitte an:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Förderung erneuerbarer Energien
Frankfurter Straße 29-35
65760 EschbornWann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA einzureichen.
Maßgeblich ist stets der Tag des Antragseingangs beim BAFA. Verfristet eingehende Anträge werden abgelehnt.
Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.
Ausnahmen:
- Der Antrag auf Innovationsförderung einer thermischen Solaranlage ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages.
- Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsverbindliche Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Der entsprechend richtige Antragsvordruck ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Weitere Nachweise sind für die Antragstellung in diesem zweistufigen Verfahren zunächst nicht erforderlich. Diese werden nach Bescheiderteilung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung verlangt.
Können auch Anlagen gefördert werden, die schon länger als sechs Monate in Betrieb sind?
Nein. Beginnend mit dem Datum der Inbetriebnahme einer Anlage muss der Förderantrag spätestens sechs Monate danach beim BAFA eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, muss der Antrag abgelehnt werden.
Diese Regelung ergibt sich u. a. aus der Zielsetzung des Förderprogramms (Ziffer 1 der Förderrichtlinie). Die Bundesregierung möchte Anreize zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien bzw. zur Absatzsteigerung der entsprechenden Technologien schaffen. Dies soll durch Investitionszuschüsse erreicht werden. Die Förderung bereits bestehender, älterer Anlagen würde dieser Zielsetzung widersprechen.
Ausnahme: Für im Zeitraum 1. November 2009 bis einschließlich 28. Februar 2010 in Betrieb genommene Anlagen gilt abweichend eine Frist von 9 Monaten zur Antragstellung.
Wird der Zuschuss immer ausbezahlt oder nur solange die Fördergelder reichen?
Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ferner besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung.
Kann ich neben der KfW-Förderung den Zuschuss vom BAFA erhalten?
Kein Kumulierungsverbot:
Für dieselbe Maßnahme ist die Kombination einer BAFA-Förderung mit KfW-Förderungen in den Programmen:
- "Energieeffizient Sanieren - Effizienzhaus" (Kredit, Programmnummer 151)
- "Energieeffizient Sanieren - Effizienzhaus" (Zuschuss, Programmnummer 430)
- "Energieeffizient Sanieren - Kommunen" (Programmnummer 218, sofern Effizienzhaus)
- "Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung" (Programmnummer 157, sofern Effizienzhaus)
zulässig, soweit eine umfassende Sanierung zum KfW-Effizienzhaus vorliegt.
Kumulierungsverbot:
Es gilt ein Kumulierungsverbot mit einer Förderung aus den KfW-Förderprogrammen:
- "Energieeffizient Sanieren - Einzelmaßnahmen" (Kredit, Programmnummer 152)
- "Energieeffizient Sanieren - Einzelmaßnahmen" (Investitionszuschuss, Programmnummer 430)
- "Energieeffizient Sanieren - Kommunen" (Programmnummer 218, sofern Einzelmaßnahme)
- "Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung" (Programmnummer 157, sofern Einzelmaßnahme)
Woraus besteht ein Antrag?
Bei nachträglicher Förderung, d. h. wenn ein Antrag nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen ist, muss ein Antrag zwingend beinhalten:
- das ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antragsformular
- die vom Fachunternehmer / Installateur unterschriebene Fachunternehmererklärung
- Rechnung des Fachunternehmers in Kopie
- Bei Eigenmontage: Nachweis der Qualifikation in der Heizungsinstallation z. B. Gesellen- /Meisterbrief, Diplom-Zeugnis o. ä. in Kopie
Es sind die aktuellen Formulare zu verwenden. Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.
Originalunterlagen können nicht zurück gesandt werden.
Bei der Innovationsförderung sind spezielle Antragsformulare zu verwenden und – je nach Maßnahme – andere oder weitere Nachweise zu erbringen. Bitte informieren Sie sich unter dem Punkt Innovationsförderung über die Details.
Wo erhalte ich die Fachunternehmererklärung?
Die Fachunternehmererklärung ist Bestandteil des Antragsformulars und wird immer zusammen mit dem eigentlichen Antragsvordruck zur Verfügung gestellt.Wie kann ich sicher sein, dass meine Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt?
Das BAFA führt Listen förderfähiger Anlagen und effizienter Umwälzpumpen. Interessenten sollten sich vor Antragstellung vergewissern, ob eine bestimmte Anlage aufgeführt ist und als förderfähig angesehen wird. Die Listen werden zum Herunterladen auf der BAFA-Internetseite angeboten und nach Bedarf aktualisiert. Sie enthalten Angaben zum Hersteller, die Typbezeichnung sowie charakteristische technische Details.
Warum werden selbst gebaute und gebrauchte Anlagen nicht gefördert?
Gemäß Nr. 6.5. der Richtlinien können nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Prototypen. Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Die Förderung verfolgt das Ziel durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen dienen ggf. dem Klimaschutz, können jedoch nicht oder nicht in ausreichender Zahl dazu beitragen, die wirtschaftlichen Ziele der Förderung zu erreichen.
Bei der Förderung besonders innovativer Technologien zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse sind Ausnahmen möglich.
Was versteht man unter Gebäudebestand in Abgrenzung zu Neubau?
Gebäudebestand: Ein Gebäude, für das vor dem 01.01.2009 eine Bauanzeige erstattet oder ein Bauantrag gestellt wurde und in welchem bereits vor dem 01.01.2009 ein Heizungssystem installiert wurde. Es muss sich um ein mit dem Gebäude fest verbundenes Heizungssystem handeln, das den Gesamtjahreswärmebedarf des Gebäudes oder Gebäudeteils abdeckt. Mobile Heizgeräte stellen kein Heizungssystem im Sinne der Förderrichtlinien dar.Sonderfall: Der Umbau eines Bestandsgebäudes mit kompletter Änderung der Baustruktur wird als Neubau qualifiziert, ebenso der komplette Wiederaufbau eines Gebäudes (z. B. nach Brand). Dies gilt unabhängig davon, ob in dem ursprünglichen Gebäude / Gebäudeteil bereits eine Heizungsanlage vorhanden war, da dieses Gebäude / dieser Gebäudeteil nicht mehr existiert und die Anlage somit ein völlig neues Gebäude versorgt.
Als Neubau gelten entsprechend Gebäude, für die ab dem 01.01.2009 Bauantrag gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde und die noch nicht über ein Heizungssystem verfügen.
Was versteht man unter Prozesswärme?
Unter Prozesswärme versteht man Wärme mit im Gegensatz zur Raumwärme deutlich höherem Temperaturniveau, welches auf den jeweiligen Anwendungsfall optimiert ist.Prozesswärme wird für technische Prozesse und Verfahren (Trocknen, Garen, Schmelzen, Schmieden usw.) genutzt. Sie kommt regelmäßig nur in betrieblicher Nutzung zur Anwendung (z. B. Autowaschanlagen).
Was versteht man unter solarer Kälteerzeugung?
Bei der solaren Kühlung werden die sommerlichen Überschüsse einer Solaranlage z. B. mittels einer Absorptionskälteanlage in Kälte für Prozesse und Klimatisierung umgewandelt.Was versteht man unter Basisförderung?
Im Rahmen der Basisförderung sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von
- Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
- automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel
- effizienten Wärmepumpen bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung.
Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann auf der BAFA-Internetseite oder zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden. Die Anlagen müssen bestimmte technische Anforderungen und Umweltstandards erfüllen. Den Antragstellern wird empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Das BAFA veröffentlicht Listen förderfähiger Solarkollektoren und Solaranlagen sowie förderfähiger Biomasseanlagen, siehe die Frage: Wie kann ich sicher sein, dass meine Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt?
Was versteht man unter Bonusförderung?
Wer Solarkollektoren, Biomasseanlagen oder Wärmepumpenanlagen besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt. Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann auf der BAFA-Internetseite oder zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden.Was versteht man unter Innovationsförderung?
Innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien werden besonders gefördert.
- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 Quadratmeter Nutzfläche.
- Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 Quadratmeter, ebenso als Teilaggregat einer entsprechenden Anlage.
- Solarkollektoranlagen, die die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen.
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (automatisch beschickte Anlagen) bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung.
Um die Förderung zu erhalten, sind spezielle Verfahrensbestimmungen zu beachten und spezielle Nachweise zu erbringen, die im Einzelnen auf der BAFA-Internetseite unter Innovationsförderung erläutert sind.
Was versteht man unter dem regenerativen Kombinationsbonus?
Zusätzlich zur Basisförderung für eine Solaranlage kann ein Bonus gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage errichtet wird. Gleichzeitigkeit der Maßnahmen bedeutet, dass ein maximaler Zeitraum von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten ist. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag beim BAFA eingegangen sein. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.
Für diese Bonusförderung ist zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde.
Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.
Was versteht man unter dem Effizienzbonus?
Der Effizienzbonus kann für Maßnahmen (außer Wärmepumpe) in einem effizient gedämmten Wohngebäude gewährt werden, das einen besonders geringen Transmissionswärmeverlust oder –transferkoeffizienten HT´ aufweist.Zum Nachweis des Wertes HT´ für ein Gebäude ist die Vorlage eines Energieausweises auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007oder nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004 erforderlich. Diese Ausweise werden u. a. von Energieberatern gegen Gebühr ausgestellt.
Außerdem ist ein Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage erforderlich. Bei der Erstellung des Energiebedarfsausweises wird der tatsächliche Transmissionswärmeverlustkoeffizient (HT´ Ist) berechnet. Dieser Wert muss um mindestens 30% den Anforderungswert laut der EnEV (0,65 W(m².K)) unterschreiten. Falls ein Gebäude die Voraussetzungen für den Effizienzbonus erfüllt, ist der Bonus zusammen mit der Basisförderung für eine Solaranlage bzw. Biomasseanlage zu beantragen.
Der Effizienzbonus ist nicht mit dem regenerativen Kombinationsbonus und nicht mit dem Kesseltauschbonus kumulierbar.
Was versteht man unter einem Solarpumpenbonus?
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe eingebaut, so kann ein Bonus von 50 Euro gewährt werden. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor Bauweise oder Pumpen, die ausschließlich aus Strom aus einem fotovoltaischen Modul versorgt werden, das über keinen Netzanschluss verfügt. Der Bonus für die Solarkollektorpumpe muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation der Solarkollektorpumpe ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen. Eine Liste der förderfähigen Solarkollektorpumpen finden Sie unter Umwälzpumpen mit Energielabel A und EC-Solarpumpen.Was bedeutet, dass zwei Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden müssen?
Gleichzeitig bedeutet, dass beide Anlagen innerhalb von sechs Monaten in Betrieb genommen wurden. Außerdem muss der Förderantrag innerhalb dieser sechsmonatigen Frist beim BAFA eingegangen sein.Beispiel:
Erste Maßnahme: Errichtung eines Pelletkessels
Zweite Maßnahme: Errichtung einer Solaranlage.
Beide Anlagen müssen innerhalb von sechs Monaten in Betrieb genommen worden, z. B. der Pelletkessel im Mai und die Solaranlage im September. Für beide Maßnahmen muss außerdem bis spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme des Pelletkessels je ein Antrag für beide Maßnahmen beim BAFA eingegangen sein.
Führt die Eigenmontage einer Anlage zur Ablehnung der Förderung?
Die Errichtung einer Biomasseanlage oder Wärmepumpe in Eigenmontage durch den Antragsteller ist grundsätzlich förderschädlich. Entsprechend ist die Fachunternehmererklärung stets von einem Fachunternehmer auszufüllen und zu unterschreiben. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er über dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten eines Fachunternehmers verfügt, indem er z. B. nachweist, dass er in einem Fachbetrieb beschäftigt ist und dort mit diesen Tätigkeiten betraut ist oder dass der Antragsteller selbst Heizungsbauer ist etc..
Die Eigenmontage einer Solarkollektoranlage ist hingegen grundsätzlich zulässig. Ausnahme: Bei der Installation eines Brennwertkessels und der Vornahme eines hydraulischen Abgleichs ist zwingend ein Fachunternehmer hinzuzuziehen. Dieser ist entbehrlich, sofern der Antragsteller selbst die erforderlichen technischen und fachlichen Kenntnisse besitzt und diese nachweisen kann.
Als Nachweis für eine Qualifikation ist z. B. geeignet:
Die Vorlage eines Gesellen- oder Meisterbriefs, eines Diploms o. ä..
In diesen Fällen ist die Fachunternehmererklärung vom Antragsteller selbst auszufüllen und zu unterschreiben.
Fragen zu Solar
Welche technischen Anforderungen werden an Solarkollektoranlagen gestellt?
Gefördert werden Anlagen mit Flachkollektoren, Vakuumröhrenkollektoren, Speicherkollektoren und Luftkollektoren. Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.
Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung können nur gefördert werden, wenn der Solarkollektor unter Testbedingungen einen jährlichen Kollektorertrag von mindestens 525 kWh/m² bei einem solaren Deckungsanteil von 40% (Standort Würzburg) erbringt. Außerdem muss der Kollektor die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 (Stand 2004) erfüllen.
Nach Nummer 8.1 der Förderrichtlinien ist für Solarkollektoren, die mit einer Flüssigkeit als Wärmeträgermedium betrieben werden, eine Zertifizierung nach dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark erforderlich.
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen weist der Hersteller gegenüber dem BAFA nach. Das BAFA führt eine Liste der förderfähigen Solarkollektoren und -anlagen. Den Antragstellern wird empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.
Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Heizungsunterstützung müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
- 40 Liter (bei Flachkollektoren)
- 50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.
Nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Prototypen. Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Fragen zu Biomasse
Welche technischen Anforderungen werden an Biomasseanlagen gestellt?
Förderfähig sind Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse für die thermische Nutzung. Dazu zählen:
- Kessel zur Verbrennung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln
- Holzpelletöfen mit Wassertasche
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.
Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
Die Anlagen müssen einen Mindestwirkungsgrad erbringen und bestimmte Emissionsgrenzwerte (Kohlenstoffmonoxid, staubförmige Emissionen) einhalten. Das BAFA führt unter der Rubrik Biomasse, Publikationen eine Liste der aktuell förderfähigen Biomasseanlagen).
Biomasseanlagen sind nur noch förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde. Ab dem 1. Januar 2011 ist Fördervoraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde (zum Beispiel nach ZVSHK Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand").
Den Antragstellern wird empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.
Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung handelt und für beide Beschickungsarten die Anforderungen im Hinblick auf den Mindestwirkungsgrad sowie die Emissionen erfüllt werden.
Nicht gefördert werden:
- Pelletöfen (Warmluftgeräte)
- Eigenbauanlagen und Prototypen. Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen
- Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten
- Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnlich brennbare Stoffe (1. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt
- Anlagen, in denen zur Beseitigung bestimmte Abfälle einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden (§ 10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).
- Anlagen zur Verfeuerung von Getreide.
Fragen zu Wärmepumpen
Welche Voraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein, damit eine Wärmepumpenanlage gefördert werden kann?
Die Wärmepumpe muss der kombinierten Bereitstellung von Warmwasser und Heizwärme dienen. In die Wärmepumpenanlage muss ein Stromzähler (Gaszähler) sowie mindestens ein Wärmemengenzähler zur Erfassung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen eingebaut sein.
Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen (bei Nichtwohngebäuden 4,0), bei Luft/Wasserwärmepumpen von mindestens 3,5 nachzuweisen. Bei gasbetriebenen Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,3 nachzuweisen.
Die Heizungsanlage muss hydraulisch abgeglichen und die Heizkurve der Heizungsanlage an das Gebäude angepasst worden sein.
Nicht mehr gefördert werden Anlagen im Neubau.
Welche Nachweise müssen im Antragsverfahren eingereicht werden?
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular)
- Die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular)
- Die Rechnung des Fachunternehmers in Kopie.
Wie wird die Jahresarbeitszahl (JAZ) berechnet?
Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist nach der VDI 4650 Blatt 1: 2009-03 unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasserbereitung zu bestimmen. Diese sind Grundlage für die Berechnung der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009).
Da es bislang für gasbetriebene Wärmepumpen keine Berechnungsvorschrift des VDI gibt, erfolgt die Berechnung der Jahresarbeitszahl in Anlehnung an VDI 4650 Blatt 1 2009-03.
Hinweis: Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Gibt es ein (Simulations-) Programm zur Berechnung der Jahresarbeitszahl?
Die Wärmepumpenhersteller bieten bereits vielfach auf ihren Internetseiten derartige Berechnungsmöglichkeiten an. Es gibt auch spezielle Software zur Berechnung von Jahresarbeitzahlen gemäß VDI 4650.Darf die theoretisch berechnete Jahresarbeitszahl von der auf Basis der Messwerte ermittelten Jahresarbeitszahl abweichen?
Durch Nutzerverhalten und externe Einflüsse können Abweichungen zwischen der vom Fachunternehmer zur Antragstellung ermittelten Jahresarbeitszahl und der im Praxisbetrieb ermittelten Jahresarbeitszahl auftreten. Diese durchaus zu erwartenden Abweichungen führen nicht automatisch zur Rückforderung der Förderung. Bei unrichtigen Angaben, Verstößen gegen die Förderrichtlinien oder bei fehlerhaften und nicht nach den technischen Regeln erfolgten Berechnungen muss die Förderung hingegen zurückgefordert werden.Warum reicht der vom Hersteller angegebene Durchschnittswert nicht aus?
Wärmepumpen müssen, wie alle anderen im Marktanreizprogramm geförderten Technologien, hohe Standards erfüllen. Die geförderten Wärmepumpen sollen auch tatsächlich einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten. Dies soll mit Hilfe der Förderanforderungen sichergestellt werden. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen sind diese Anforderungen nur dann erfüllt, wenn die Wärmequelle (z. B. Umgebungsluft, Erdwärme) einen möglichst hohen Anteil der Wärmebereitstellung liefert und die dafür aufzuwendende elektrische Antriebsenergie gering ist. Ein Maßstab für dieses Verhältnis ist die Jahresarbeitszahl.Was ist der COP-Wert? Wie unterscheidet sich der COP-Wert von der JAZ?
Der COP-Wert ist die Leistungszahl der Anlage (COP=Coefficient of Performance). Der COP-Wert ist erfahrungsgemäß höher als die Jahresarbeitszahl. Er fließt in die Berechnung der Jahresarbeitszahl ein und beeinflusst diese somit maßgeblich. Der COP-Wert macht jedoch keine Angabe darüber, ob das Gesamtsystem effizient im Sinne der Richtlinien ist.
Welcher Wert ist in der Fachunternehmererklärung als "minimale Soleeintrittstemperatur" anzugeben?
Mit dieser Temperatur ist weder eine Herstellerangabe noch der geringste über das Jahr erreichte Wert gemeint. Vielmehr soll hier die tatsächlich vorhandene durchschnittliche Soleeintrittstemperatur eingetragen werden.Warum muss ein Wärmemengenzähler (WMZ) eingebaut werden?
Die hohen Förderanforderungen können nur dann sichergestellt werden, wenn die Wärmepumpe auch tatsächlich einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leistet. Dies ist bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen dann der Fall, wenn die Wärmequelle (z. B. Umgebungsluft, Erdwärme) einen möglichst hohen Anteil der Wärmebereitstellung liefert und die zusätzlich notwendige elektrische Antriebsenergie gering ist. Ein Maßstab hierfür ist die Jahresarbeitszahl. Einen nennenswerten Anteil erneuerbarer Energien an der Nutzwärme liefern elektrische Wärmepumpen bei Jahresarbeitszahlen ab 3,0. Die Förderanforderungen an Wärmepumpen gehen über den genannten Betrag hinaus, da ggf. für den Praxisbetrieb Abschläge von den berechneten Jahresarbeitszahlen antizipiert, d. h. rechnerisch ermittelt werden müssen. Mit den geforderten Stromzählern (bzw. Gaszählern) und Wärmemengenzählern kann der Anlagenbetreiber Jahresarbeitzahlen im praktischen Betrieb ermitteln. Wärmemengenzähler stellen somit ein wichtiges Korrektiv dar, von welchem über eine längere Dauer gesehen eine Verbesserung der Auslegung und der Installationsqualität von Wärmepumpensystemen erwartet werden kann. Der zusätzliche Einbau der Zähler ist gemessen am Zusatznutzen wirtschaftlich zumutbar.An welcher Stelle des Heizkreislaufs muss der Wärmemengenzähler (WMZ) eingebaut werden?
Strom- (bzw. Gas-) und Wärmemengenzähler sind so einzubauen, dass die Jahresarbeitszahl gemäß Nr. 10.2 der Förderrichtlinien ermittelt werden kann. Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen ist der Einbau eines Stromzählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage erforderlich. Seit dem 1. Juli 2009 wird verbindlich die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
Für gasbetriebene Wärmepumpen ist der Einbau eines Gaszählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage erforderlich. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen.
Darf der Wärmemengenzähler (WMZ) auch nachträglich eingebaut werden?
Ja, die Nachinstallation des WMZ wird akzeptiert. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlage zunächst ohne WMZ in Betrieb genommen wurde, der Antrag jedoch fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Inbetriebnahme einging. Dem Antragsteller wird bei dieser Konstellation eine Frist zum Nachrüsten eingeräumt, auch wenn der Einbau des WMZ dann später als sechs Monate nach Inbetriebnahme erfolgt.Bis zu welcher Bohrtiefe kann durch das BAFA gefördert werden?
Die Bohrtiefe hat keinen Einfluss auf die BAFA-Förderung.Warum muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden?
Die Förderung hat auch zum Ziel, dass die zu Wärmezwecken eingesetzte Energie möglichst effizient genutzt wird. Ein Heizungssystem arbeitet effizienter, wenn es hydraulisch abgeglichen wurde.



