FAQ / Häufig gestellte Fragen
Allgemeine Fragen
Welche Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden vom BAFA gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Auf Antrag werden Investitionszuschüsse für eine bestimmte Maßnahme als einmaliger Förderbetrag ausgezahlt. Bei der Antragstellung sind Verfahrensvorschriften einzuhalten. So ist bei der sog. Basisförderung der Antrag spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Bei der sog. Innovationsförderung für thermische Solaranlagen muss der Antrag jedoch vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind hiervon abweichend stets vor Vorhabensbeginn zu stellen.
Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, die bereits vor Durchführung der Maßnahme über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand).
Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme sind auch förderfähig, auch wenn sie in Neubauten errichtet werden. Ansonsten gibt es ab sofort keine Förderung mehr für Anlagen in Neubauten.
Die Höhe der Förderung hängt von der Größe der Anlage (thermische Solaranlagen) bzw. ihrer Leistung (Biomasseanlagen) oder der zu beheizenden Fläche (Wärmepumpen) ab.
Eine Übersicht über die Fördertatbestände bzw. Fördersätze finden Sie unter der Rubrik Publikationen.
Welche Vorhaben sind förderfähig?
Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von
- Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
- automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- effizienten Wärmepumpen
-
besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien:
- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind
- Privatpersonen,
- freiberuflich Tätige,
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,
- kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
- Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte für Umsatz und Beschäftigte unterschreiten sowie Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände,
- gemeinnützige Organisationen,
- Land-, Forstwirtschaft, Gartenbau.
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet wurde oder errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren).
Fördervoraussetzung bei Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, kommunalen Zweckverbänden und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage zur Umsetzung der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung abzugeben.
Nicht antragsberechtigt sind
- Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten,
- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.
Wo erhalte ich Antragsformulare?
Antragsformulare stellt das BAFA auf seiner Internetseite zum Herunterladen unter http://www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien/index.html bereit.
Außerdem werden Formulare auf Anfrage zugeschickt. Richten Sie Ihre Anfrage bitte an:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Förderung erneuerbarer Energien
Frankfurter Straße 29-35
65760 EschbornWann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA einzureichen.
Ausnahme: Für im Zeitraum 1. November 2009 bis einschließlich 28. Februar 2010 in Betrieb genommene Anlagen wird hiervon abweichend ein Zeitraum von 9 Monaten zur Antragstellung akzeptiert.
Maßgeblich ist stets der Tag des Antragseingangs beim BAFA. Verfristet eingehende Anträge werden abgelehnt.
Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2008 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.
Ausnahmen:
- Der Antrag auf Innovationsförderung einer thermischen Solaranlage ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages.
- Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsverbindliche Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Der entsprechend richtige Antragsvordruck ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Weitere Nachweise sind für die Antragstellung in diesem zweistufigen Verfahren zunächst nicht erforderlich. Diese werden nach Bescheiderteilung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung verlangt.
Können auch Anlagen gefördert werden, die schon länger als sechs Monate in Betrieb sind?
Nein. Beginnend mit dem Datum der Inbetriebnahme einer Anlage muss der Förderantrag spätestens sechs Monate danach beim BAFA eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, muss der Antrag abgelehnt werden.
Diese Regelung ergibt sich u. a. aus der Zielsetzung des Förderprogramms (Ziffer 1 der Förderrichtlinie). Die Bundesregierung möchte Anreize zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien bzw. zur Absatzsteigerung der entsprechenden Technologien schaffen. Dies soll durch Investitionszuschüsse erreicht werden. Die Förderung bereits bestehender, älterer Anlagen würde dieser Zielsetzung widersprechen.
Ausnahme: Für im Zeitraum 1. November 2009 bis einschließlich 28. Februar 2010 in Betrieb genommene Anlagen gilt abweichend eine Frist von 9 Monaten zur Antragstellung.
Wird der Zuschuss immer ausbezahlt oder nur solange die Fördergelder reichen?
Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ferner besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung.
Kann ich neben der KfW-Förderung den Zuschuss vom BAFA erhalten?
Die Förderung nach den aktuellen Richtlinien vom 09.07.2010 ist nicht mit einer Förderung für dieselbe Maßnahme aus dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ kumulierbar. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Fördermitteln für Einzelmaßnahmen der KfW-Programme „Energieeffizient Sanieren – Kommunen „ (Programmnummer 218) und „Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157) ausgeschlossen.
Uneingeschränkt zulässig ist die Kombination mit den KfW-Förderungen, soweit eine umfassende Sanierung zum KfW-Effizienzhaus vorliegt. Es erfolgt dann auch keine Anrechnung des KfW-Förderbetrages auf die BAFA-Förderung.
Woraus besteht ein Antrag?
Bei nachträglicher Förderung, d. h. wenn ein Antrag nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen ist, muss ein Antrag zwingend beinhalten:
- das ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antragsformular
- die vom Fachunternehmer / Installateur unterschriebene Fachunternehmererklärung
- Rechnung des Fachunternehmers in Kopie
- Nur bei Wärmepumpen: Nachweis der Wohn- und Nutzfläche in Kopie (Vorlage einer Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (Wohngebäude) bzw. des Energiebedarfsausweises (Nichtwohngebäude) oder durch Nutzflächenberechnung nach DIN 277).
- Bei Eigenmontage: Nachweis der Qualifikation in der Heizungsinstallation z. B. Gesellen- /Meisterbrief, Diplom-Zeugnis o. ä. in Kopie
Es sind die aktuellen Formulare zu verwenden. Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.
Originalunterlagen können nicht zurück gesandt werden.
Bei der Innovationsförderung sind spezielle Antragsformulare zu verwenden und – je nach Maßnahme – andere oder weitere Nachweise zu erbringen. Bitte informieren Sie sich unter dem Punkt Innovationsförderung über die Details.
Wo erhalte ich die Fachunternehmererklärung?
Die Fachunternehmererklärung ist Bestandteil des Antragsformulars und wird immer zusammen mit dem eigentlichen Antragsvordruck zur Verfügung gestellt.Wie kann ich sicher sein, dass meine Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt?
Das BAFA führt Listen förderfähiger Anlagen und effizienter Umwälzpumpen. Interessenten sollten sich vor Antragstellung vergewissern, ob eine bestimmte Anlage aufgeführt ist und als förderfähig angesehen wird. Die Listen werden zum Herunterladen auf der BAFA-Internetseite angeboten und nach Bedarf aktualisiert. Sie enthalten Angaben zum Hersteller, die Typbezeichnung sowie charakteristische technische Details.
Warum werden selbst gebaute und gebrauchte Anlagen nicht gefördert?
Gemäß Nr. 6.5. der Richtlinien können nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Prototypen. Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Die Förderung verfolgt das Ziel durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen dienen ggf. dem Klimaschutz, können jedoch nicht oder nicht in ausreichender Zahl dazu beitragen, die wirtschaftlichen Ziele der Förderung zu erreichen.
Bei der Förderung besonders innovativer Technologien zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse sind Ausnahmen möglich.
Was versteht man unter Gebäudebestand in Abgrenzung zu Neubau?
Gebäudebestand: Ein Gebäude, für das vor dem 01.01.2009 eine Bauanzeige erstattet oder ein Bauantrag gestellt wurde und welches bereits über ein Heizungssystem verfügte. Es muss sich um ein mit dem Gebäude fest verbundenes Heizungssystem handeln, das den Gesamtjahreswärmebedarf des Gebäudes oder Gebäudeteils abdeckt. Mobile Heizgeräte stellen kein Heizungssystem im Sinne der Förderrichtlinien dar.Sonderfall: Der Umbau eines Gebäudebestandes mit kompletter Änderung der Baustruktur wird als Neubau qualifiziert. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem ursprünglichen Gebäude / Gebäudeteil bereits eine Heizungsanlage vorhanden war, da dieses Gebäude / dieser Gebäudeteil nicht mehr existiert und die Anlage somit ein völlig neues Gebäude versorgt.
Als Neubau gelten entsprechend Gebäude, für die ab dem 01.01.2009 Bauantrag gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde und die noch nicht über ein Heizungssystem verfügen.
Was versteht man unter Prozesswärme?
Unter Prozesswärme versteht man Wärme mit im Gegensatz zur Raumwärme deutlich höherem Temperaturniveau, welches auf den jeweiligen Anwendungsfall optimiert ist.Prozesswärme wird für technische Prozesse und Verfahren (Trocknen, Garen, Schmelzen, Schmieden usw.) genutzt. Sie kommt regelmäßig nur in betrieblicher Nutzung zur Anwendung (z. B. Autowaschanlagen).
Was versteht man unter solarer Kälteerzeugung?
Bei der solaren Kühlung werden die sommerlichen Überschüsse einer Solaranlage z. B. mittels einer Absorptionskälteanlage in Kälte für Prozesse und Klimatisierung umgewandelt.Was versteht man unter Basisförderung?
Im Rahmen der Basisförderung sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von
- Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
- automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- effizienten Wärmepumpen
Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann auf der BAFA-Internetseite oder zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden. Die Anlagen müssen bestimmte technische Anforderungen und Umweltstandards erfüllen. Den Antragstellern wird empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Das BAFA veröffentlicht Listen förderfähiger Solarkollektoren und Solaranlagen sowie förderfähiger Biomasseanlagen, siehe die Frage: Wie kann ich sicher sein, dass meine Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt?
Was versteht man unter Bonusförderung?
Wer Solarkollektoren, Biomasseanlagen oder Wärmepumpenanlagen besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt. Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann auf der BAFA-Internetseite oder zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden.Was versteht man unter Innovationsförderung?
Innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien werden besonders gefördert.
- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 Quadratmeter Nutzfläche.
- Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 Quadratmeter, ebenso als Teilaggregat einer entsprechenden Anlage.
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (automatisch beschickte Anlagen oder Scheitholzvergaserkessel) bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung.
Um die Förderung zu erhalten, sind spezielle Verfahrensbestimmungen zu beachten und spezielle Nachweise zu erbringen, die im Einzelnen auf der BAFA-Internetseite unter Innovationsförderung erläutert sind. Zu den näheren technischen Anforderungen im Hinblick auf die Innovationsförderung in den Segmenten Solar und Biomasse wurden vom Bundesumweltministerium Ausführungsbestimmungen erlassen, die auf der BAFA-Internetseite zum Herunterladen bereitstehen.
Was versteht man unter dem Kesseltauschbonus?
Die Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik (z. B. Öl, Gas) durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage bedeutet, dass ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der Solarkollektoranlage und des neuen Brennwertkessels zu beachten ist. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag beim BAFA eingegangen sein. Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation des Brennwertkessels ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen. Der Kesseltauschbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.Wie hoch ist der Bonus für den Kesseltausch?
Der Bonus beträgt bei der Kombination von Kesseltausch mit Installation von Solarkollektoren zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung 400 Euro. In der Kombination von Kesseltausch mit Solarkollektoren zur alleinigen Warmwasserbereitung erfolgt keine Bonusförderung. Die Förderung des Kesseltauschs ist bis zum 30.12.2010 (Tag des Antragseingangs beim BAFA) befristet. Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn der Kesseltausch in Verbindung mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung vorgenommen wird. Für diese Bonusförderung ist zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde. Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung einer Solarkollektoranlage ist nicht förderfähig.Was versteht man unter dem regenerativen Kombinationsbonus?
Zusätzlich zur Basisförderung für eine Solaranlage kann ein Bonus von 500 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage errichtet wird. Gleichzeitigkeit der Maßnahmen bedeutet, dass ein maximaler Zeitraum von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten ist. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag beim BAFA eingegangen sein. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.
Für diese Bonusförderung ist zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde.
Ab dem 1. Januar 2011 kommt der regenerative Kombinationsbonus nur noch für Anlagen in Betracht, die hydraulisch abgeglichen sind und deren Umwälzpumpen die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen.
Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.
Was versteht man unter dem Effizienzbonus?
Der Effizienzbonus kann für Maßnahmen (außer Wärmepumpe) in einem effizient gedämmten Wohngebäude gewährt werden, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat. Der Jahresprimärenergiebedarf, beschrieben durch den sog. Transmissionswärmeverlust oder –transferkoeffizienten HT´, darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.Zum Nachweis des Wertes HT´ für ein Gebäude ist die Vorlage eines Energieausweises auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007oder nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004 erforderlich. Diese Ausweise werden u. a. von Energieberatern gegen Gebühr ausgestellt. Außerdem ist ein Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage erforderlich. Bei der Erstellung des Energiebedarfsausweises wird der tatsächliche Transmissionswärmeverlustkoeffizient (HT´ Ist) berechnet. Dieser Wert wird mit dem für dieses Gebäude gemäß EnEV festgelegten Soll-Wert (HT´Soll) verglichen. Beide Angaben werden auf dem Energiebedarfsausweis eingetragen. Die Art der Berechnung ist z. B. in der EnEV festgelegt. Falls ein Gebäude die Voraussetzungen für den Effizienzbonus erfüllt, ist der Bonus zusammen mit der Basisförderung für eine Solaranlage bzw. Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage zu beantragen. Der Effizienzbonus ist nicht mit dem regenerativen Kombinationsbonus und nicht mit dem Kesseltauschbonus kumulierbar.
Was versteht man unter einem Solarpumpenbonus?
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe eingebaut, so kann ein Bonus von 50 Euro gewährt werden. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor Bauweise oder Pumpen, die ausschließlich aus Strom aus einem fotovoltaischen Modul versorgt werden, das über keinen Netzanschluss verfügt. Der Bonus für die Solarkollektorpumpe muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation der Solarkollektorpumpe ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen. Eine Liste der förderfähigen Solarkollektorpumpen finden Sie unter Umwälzpumpen mit Energielabel A und EC-Solarpumpen.Was bedeutet, dass zwei Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden müssen?
Gleichzeitig bedeutet, dass beide Anlagen innerhalb von sechs Monaten in Betrieb genommen wurden. Außerdem muss der Förderantrag innerhalb dieser sechsmonatigen Frist beim BAFA eingegangen sein.Beispiel:
Erste Maßnahme: Errichtung eines Pelletkessels
Zweite Maßnahme: Errichtung einer Solaranlage.
Beide Anlagen müssen innerhalb von sechs Monaten in Betrieb genommen worden, z. B. der Pelletkessel im Mai und die Solaranlage im September. Für beide Maßnahmen muss außerdem bis spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme des Pelletkessels je ein Antrag für beide Maßnahmen beim BAFA eingegangen sein.
Führt die Eigenmontage einer Anlage zur Ablehnung der Förderung?
Die Errichtung einer Anlage in Eigenmontage durch den Antragsteller ist grundsätzlich unzulässig.
Die Installation einer förderfähigen Anlage erfordert spezielle Arbeiten eines Fachkundigen, für die in der Fachunternehmererklärung entsprechende Erklärungen vorgesehen sind. Deshalb ist Eigenmontage grundsätzlich förderschädlich. Entsprechend ist die Fachunternehmererklärung stets von einem Fachunternehmer auszufüllen und zu unterschreiben.
Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er über dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten eines Fachunternehmers im Bereich Heizungsinstallation verfügt, indem er z. B. nachweist, dass er in einem Fachbetrieb beschäftigt ist und dort mit diesen Tätigkeiten betraut ist, oder dass der Antragsteller selbst Heizungsbauer ist etc.
Als Nachweis für eine Qualifikation hinsichtlich der Heizungsinstallation ist z. B. geeignet:
Die Vorlage eines Gesellen- oder Meisterbriefs, Diploms o. ä. In diesen Fällen ist die Fachunternehmererklärung vom Antragsteller selbst auszufüllen und zu unterschreiben.
Fragen zu Solar
Welche technischen Anforderungen werden an Solarkollektoranlagen gestellt?
Gefördert werden Anlagen mit Flachkollektoren, Vakuumröhrenkollektoren, Speicherkollektoren und Luftkollektoren. Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.
Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung können nur gefördert werden, wenn der Solarkollektor unter Testbedingungen einen jährlichen Kollektorertrag von mindestens 525 kWh/m² bei einem solaren Deckungsanteil von 40% (Standort Würzburg) erbringt. Außerdem muss der Kollektor die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 (Stand 2004) erfüllen.
Nach Nummer 8.1 der Förderrichtlinien ist für Solarkollektoren, die mit einer Flüssigkeit als Wärmeträgermedium betrieben werden, eine Zertifizierung nach dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark erforderlich.
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen weist der Hersteller gegenüber dem BAFA nach. Das BAFA führt eine Liste der förderfähigen Solarkollektoren und -anlagen. Den Antragstellern wird empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.
Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Heizungsunterstützung müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
- 40 Liter (bei Flachkollektoren)
- 50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.
Nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Prototypen. Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Fragen zu Biomasse
Welche technischen Anforderungen werden an Biomasseanlagen gestellt?
Förderfähig sind Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse für die thermische Nutzung. Dazu zählen:
- Kessel zur Verbrennung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln
- Holzpelletöfen mit Wassertasche
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz
Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
Die Anlagen müssen einen Mindestwirkungsgrad erbringen und bestimmte Emissionsgrenzwerte (Kohlenstoffmonoxid, staubförmige Emissionen) einhalten. Das BAFA führt unter der Rubrik Biomasse, Publikationen eine Liste der aktuell förderfähigen Biomasseanlagen).
Biomasseanlagen sind nur noch förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde. Ab dem 1. Januar 2011 ist Fördervoraussetzung, dass die Umwälzpumpen in der Anlage die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen und ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.
Den Antragstellern wird empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.
Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung handelt und für beide Beschickungsarten die Anforderungen im Hinblick auf den Mindestwirkungsgrad sowie die Emissionen erfüllt werden.
Nicht gefördert werden:
- Pelletöfen (Warmluftgeräte)
- Scheitholzvergaserkessel
- Eigenbauanlagen und Prototypen. Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen
- Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten
- Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnlich brennbare Stoffe (1. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt
- Anlagen, in denen zur Beseitigung bestimmte Abfälle einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden (§ 10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).
- Anlagen zur Verfeuerung von Getreide
Fragen zu Wärmepumpen
Welche Voraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein, damit eine Wärmepumpenanlage gefördert werden kann?
Die Wärmepumpe muss der kombinierten Bereitstellung von Warmwasser und Heizwärme dienen. In die Wärmepumpenanlage muss ein Stromzähler (Gaszähler) sowie mindestens ein Wärmemengenzähler zur Erfassung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen eingebaut sein.
Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,3 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, bei Luft/Wasserwärmepumpen von mindestens 3,7 nachzuweisen. Bei gasbetriebenen Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,3 nachzuweisen.
Die Heizungsanlage muss hydraulisch abgeglichen und die Heizkurve der Heizungsanlage an das Gebäude angepasst worden sein.
Nicht mehr gefördert werden Anlagen im Neubau.
Welche Nachweise müssen im Antragsverfahren eingereicht werden?
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular)
- Die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular)
- Die Rechnung des Fachunternehmers in Kopie
- Ein Nachweis über die Wohn- bzw. Nutzfläche (in Kopie): Der Nachweis der Wohnfläche (Wohngebäude) ist anhand einer Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung zu erbringen; der Nachweis der Nutzfläche (Nichtwohngebäude) anhand des Energiebedarfsausweises bzw. einer Nutzflächenberechnung nach DIN 277.
Wie wird die Jahresarbeitszahl (JAZ) berechnet?
Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist nach der VDI 4650 Blatt 1: 2009-03 unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasserbereitung zu bestimmen. Diese sind Grundlage für die Berechnung der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009).
Da es bislang für gasbetriebene Wärmepumpen keine Berechnungsvorschrift des VDI gibt, erfolgt die Berechnung der Jahresarbeitszahl in Anlehnung an VDI 4650 Blatt 1 2009-03.
Hinweis: Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Gibt es ein (Simulations-) Programm zur Berechnung der Jahresarbeitszahl?
Die Wärmepumpenhersteller bieten bereits vielfach auf ihren Internetseiten derartige Berechnungsmöglichkeiten an. Es gibt auch spezielle Software zur Berechnung von Jahresarbeitzahlen gemäß VDI 4650.Darf die theoretisch berechnete Jahresarbeitszahl von der auf Basis der Messwerte ermittelten Jahresarbeitszahl abweichen?
Durch Nutzerverhalten und externe Einflüsse können Abweichungen zwischen der vom Fachunternehmer zur Antragstellung ermittelten Jahresarbeitszahl und der im Praxisbetrieb ermittelten Jahresarbeitszahl auftreten. Diese durchaus zu erwartenden Abweichungen führen nicht automatisch zur Rückforderung der Förderung. Bei unrichtigen Angaben, Verstößen gegen die Förderrichtlinien oder bei fehlerhaften und nicht nach den technischen Regeln erfolgten Berechnungen muss die Förderung hingegen zurückgefordert werden.Warum reicht der vom Hersteller angegebene Durchschnittswert nicht aus?
Wärmepumpen müssen, wie alle anderen im Marktanreizprogramm geförderten Technologien, hohe Standards erfüllen. Die geförderten Wärmepumpen sollen auch tatsächlich einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten. Dies soll mit Hilfe der Förderanforderungen sichergestellt werden. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen sind diese Anforderungen nur dann erfüllt, wenn die Wärmequelle (z. B. Umgebungsluft, Erdwärme) einen möglichst hohen Anteil der Wärmebereitstellung liefert und die dafür aufzuwendende elektrische Antriebsenergie gering ist. Ein Maßstab für dieses Verhältnis ist die Jahresarbeitszahl.Was ist der COP-Wert? Wie unterscheidet sich der COP-Wert von der JAZ?
Der COP-Wert ist die Leistungszahl der Anlage (COP=Coefficient of Performance). Der COP-Wert ist erfahrungsgemäß höher als die Jahresarbeitszahl. Er fließt in die Berechnung der Jahresarbeitszahl ein und beeinflusst diese somit maßgeblich. Der COP-Wert macht jedoch keine Angabe darüber, ob das Gesamtsystem effizient im Sinne der Richtlinien ist.
Welcher Wert ist in der Fachunternehmererklärung als "minimale Soleeintrittstemperatur" anzugeben?
Mit dieser Temperatur ist weder eine Herstellerangabe noch der geringste über das Jahr erreichte Wert gemeint. Vielmehr soll hier die tatsächlich vorhandene durchschnittliche Soleeintrittstemperatur eingetragen werden.Was zählt zur Wohnfläche, was nicht?
Wohnfläche im Sinne der Förderrichtlinien sind alle Flächen, die nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.November 2003 als „Wohnfläche“ definiert werden.
Die WoFlV regelt, welche Flächen mit welchem Anteil der Wohnfläche zuzurechnen sind (z. B. Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler/Säulen, Putz, Raumteile unter Treppen, Wintergärten u. ä.).
Die Wohnfläche einer Wohnung besteht grundsätzlich aus den Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
Darüber hinaus gehören zur Wohnfläche auch die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn diese ausschließlich zur Wohnung gehören. Privat genutzte Arbeitszimmer zählen ebenso zur Wohnfläche.
Nicht zur Wohnfläche gehören z. B. Geschäftsräume, Kellerräume, Abstellräume, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen.
Die WoFlV ist im Internet unter Energie-Erneuerbare Energien-Vorschriften einsehbar.
Gehört der beheizte Keller zur Wohnfläche?
Nein, siehe „Was zählt zur Wohnfläche, was nicht?“Welche Dokumente werden als Nachweis für die Wohnfläche anerkannt?
Der Nachweis der Wohnfläche (Wohngebäude) ist ausschließlich anhand einer Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung zu erbringen.Was zählt zur Nutzfläche, was nicht?
Nutzfläche im Sinne der Förderrichtlinien ist die zu beheizende Fläche in Nichtwohngebäuden. Voraussetzung für die Anerkennung als Nutzfläche ist folglich eine gewerbliche Nutzung des mit der Wärmepumpe versorgten Gebäudes/Gebäudeteiles.
Die in Wohngebäuden ausgewiesene Nutzfläche (z. B. Kellerräume, Heizungsräume, Garagen) erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Welche Dokumente werden als Nachweis für die Nutzfläche anerkannt?
Der Nachweis der Nutzfläche (Nichtwohngebäude) ist entweder anhand des Energiebedarfsausweises oder aber anhand einer Nutzflächenberechnung nach DIN 277 zu erbringen.Ist eine Einliegerwohnung eine separate Wohneinheit?
Ja. Ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wird behandelt wie ein Haus mit zwei Wohneinheiten.Warum muss ein Wärmemengenzähler (WMZ) eingebaut werden?
Die hohen Förderanforderungen können nur dann sichergestellt werden, wenn die Wärmepumpe auch tatsächlich einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leistet. Dies ist bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen dann der Fall, wenn die Wärmequelle (z. B. Umgebungsluft, Erdwärme) einen möglichst hohen Anteil der Wärmebereitstellung liefert und die zusätzlich notwendige elektrische Antriebsenergie gering ist. Ein Maßstab hierfür ist die Jahresarbeitszahl. Einen nennenswerten Anteil erneuerbarer Energien an der Nutzwärme liefern elektrische Wärmepumpen bei Jahresarbeitszahlen ab 3,0. Die Förderanforderungen an Wärmepumpen gehen über den genannten Betrag hinaus, da ggf. für den Praxisbetrieb Abschläge von den berechneten Jahresarbeitszahlen antizipiert, d. h. rechnerisch ermittelt werden müssen. Mit den geforderten Stromzählern (bzw. Gaszählern) und Wärmemengenzählern kann der Anlagenbetreiber Jahresarbeitzahlen im praktischen Betrieb ermitteln. Wärmemengenzähler stellen somit ein wichtiges Korrektiv dar, von welchem über eine längere Dauer gesehen eine Verbesserung der Auslegung und der Installationsqualität von Wärmepumpensystemen erwartet werden kann. Der zusätzliche Einbau der Zähler ist gemessen am Zusatznutzen wirtschaftlich zumutbar.An welcher Stelle des Heizkreislaufs muss der Wärmemengenzähler (WMZ) eingebaut werden?
Strom- (bzw. Gas-) und Wärmemengenzähler sind so einzubauen, dass die Jahresarbeitszahl gemäß Nr. 10.2 der Förderrichtlinien ermittelt werden kann. Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen ist der Einbau eines Stromzählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage erforderlich. Seit dem 1. Juli 2009 wird verbindlich die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
Für gasbetriebene Wärmepumpen ist der Einbau eines Gaszählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage erforderlich. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen.
Darf der Wärmemengenzähler (WMZ) auch nachträglich eingebaut werden?
Ja, die Nachinstallation des WMZ wird akzeptiert. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlage zunächst ohne WMZ in Betrieb genommen wurde, der Antrag jedoch fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Inbetriebnahme einging. Dem Antragsteller wird bei dieser Konstellation eine Frist zum Nachrüsten eingeräumt, auch wenn der Einbau des WMZ dann später als sechs Monate nach Herstellung der Inbetriebnahme erfolgt.Bis zu welcher Bohrtiefe kann durch das BAFA gefördert werden?
Die Bohrtiefe hat keinen Einfluss auf die BAFA-Förderung.Kann eine Wärmepumpe auch dann gefördert werden, wenn ein weiterer Wärmeerzeuger existiert?
Ja, die Existenz eines weiteren Wärmeerzeugers führt nicht zwangsläufig zur Ablehnung der Förderung. Falls es neben der Wärmepumpe für die Beheizung des betroffenen Gebäudes noch weitere Wärmeerzeuger gibt (für Brennstoffe jeder Art, Fern-/Nahwärme), so wird der Förderbetrag anteilig reduziert. Als Bemessungsgrundlage dieser Reduzierung wird der Deckungsanteil α herangezogen, der gemäß VDI 4650 Blatt 1 den Anteil beschreibt, den die Wärmepumpe zur Deckung des jährlichen Heiz- und Warmwasserwärmebedarfs beiträgt. Der Deckungsanteil α ist gemäß Tabelle 8 der VDI 4650 Blatt 1 zu ermitteln. Die hierzu nötigen Daten des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie die Angaben zum Bivalenzpunkt und zum Deckungsanteil α werden in der Fachunternehmererklärung abgefragt.Unberücksichtigt bleiben nur Solaranlagen, gelegentlich betriebene Holzkamine oder Holzöfen und sonstige Wärmeerzeuger mit Nennwärmeleistungen unter 2 kW.
Eine Förderung für die Wärmepumpe wird nicht bei einer zusätzlichen fest installierten Stromdirekt- oder -speicherheizung gewährt.
Wie wird gefördert, wenn sich zwei Wärmepumpen in einem Gebäude befinden (eine zur Heizung, eine zur Warmwasserbereitung)?
Grundsätzlich gilt: Mit der Wärmepumpe muss sowohl die Raumwärme als auch das Warmwasser bereitgestellt werden.
Es ist jedoch auch zulässig, wenn die Bereitstellung der Raumwärme und des Warmwassers jeweils durch eine separate Wärmepumpe erfolgt. (Hinweis: Beide Wärmepumpen müssen neu errichtet worden sein.)
Die Jahresarbeitszahl ist nach der VDI 4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasserbereitung für das Gesamtsystem zu bestimmen.
Darüber hinaus muss die Wärmepumpenanlage die nach den Richtlinien vorgeschriebene Jahresarbeitszahl erreichen und die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllen.
Werden auch andere als die in der Richtlinie genannten Wärmepumpensysteme gefördert (z .B. Luft/Luft-Wärmepumpen, Direktverdampfer)?
Luft/Luft-Wärmepumpen sind grundsätzlich im Rahmen des Marktanreizprogramms nicht förderfähig. Gegebenenfalls kann eine Förderung von Luft/Luft-Wärmepumen über die KfW in Betracht kommen.
Im Übrigen gilt für elektrisch angetriebene Wärmepumpen, die nicht explizit in den MAP-Richtlinien erwähnt sind, folgende Regelung: Wärmepumpen, die dem Erdreich oder dem Grundwasser Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen den Sole/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen den Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
Sonstige elektrische Wärmepumpen können gefördert werden, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von wenigstens 4,0 erreichen (das gilt insbesondere für Wärmepumpen, die mit Abwärme betrieben werden).
Auch wenn für Sonderbauformen von Wärmepumpen kein normiertes Verfahren zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung steht, kann dennoch gefördert werden. In diesen Fällen muss die Einhaltung der geforderten Mindest-Jahresarbeitszahl in einer nachvollziehbaren Berechnung glaubhaft dargelegt werden. Diese Ermittlung der erwarteten Jahresarbeitszahl ist dem BAFA mit dem Antrag zur Prüfung vorzulegen.
Hinweis: Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Warum muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden?
Die Förderung hat auch zum Ziel, dass die zu Wärmezwecken eingesetzte Energie möglichst effizient genutzt wird. Ein Heizungssystem arbeitet effizienter, wenn es hydraulisch abgeglichen wurde.



