Förderung von Biomasseanlagen
Allgemeines
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse in Bestandsgebäuden:
- Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln
- Holzpelletöfen mit Wassertasche
- Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel
Beachten Sie bitte, dass Pelletöfen (Warmluftgeräte) nicht förderfähig sind.
Hinweise zur Antragstellung
Bitte informieren Sie sich vor der Auswahl der Anlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.
- Listen der förderfähigen Biomasseanlagen finden Sie rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“
- Die vorgesehenen Förderbeträge können Sie der Übersicht zur Basis-, Bonus- und Innovationsförderung entnehmen
- Die aktuellen Antragsformulare stehen ebenfalls zum Download zur Verfügung
Je nach Antragsteller sind unterschiedliche Kriterien der Antragstellung zu beachten
1. Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine)
Wenn Sie zu dieser Gruppe der Antragsteller gehören, dann reichen Sie bitte Ihren Antrag beim BAFA innerhalb von 6 Monaten ein, nachdem Sie Ihre Anlage in Betrieb genommen haben (Ausschlussfrist). Förderbar sind Vorhaben, die ab dem 01. Januar 2009 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
- die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
- die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller/die Antragstellerin – in Kopie
Wenn Sie zusätzlich eine Bonusförderung beantragen, müssen Sie weitere Nachweise eingereichen (siehe Rubrik „Bonusförderung“).
2. Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Contractoren, KMU, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, freiberuflich Tätige, Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau
Wenn Sie zu diesem Antragstellerkreis gehören, dann müssen Sie den Antrag stellen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen. Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages sowie die Auftragsvergabe. Reine Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, haben Sie dann 9 Monate Zeit, Ihre Anlage in Betrieb zu nehmen.
Beachten Sie bitte:
- Je nachdem zu welcher Gruppe der o.g. Antragsteller Sie gehören, verwenden Sie bitte das jeweils passende Antragsformular.
- Um Ihnen das Ausfüllen des Antrages zu erleichtern, gibt es zu jedem Antrag eine sogenannte Checkliste
- Die Antragsunterlagen müssen Sie vollständig ausfüllen und dem BAFA vorlegen. Nur dann können wir über die Gewährung des Zuschusses entschieden
- Die eingereichten Unterlagen können nicht zurückgesendet werden
Hinweise zu den Fördervoraussetzungen
1. Basisförderung von Biomasseanlagen
Im Rahmen der Basisförderung förderfähig können die Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung gefördert werden, wenn sie folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:
- Die Anlagen müssen der Bereitstellung des Wärmebedarfs eines Gebäudes dienen, für das bereits vor dem 1. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und das bereits vor dem 1. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte (Gebäudebestand).
- Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Der hydraulische Abgleich kann zum Beispiel nach der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) durchgeführt werden.
- Fördervoraussetzung ist zudem, dass mindestens eine Umwälzpumpe im Heizungssystem die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt oder den Energieeffizienzindex EEI gemäß Ökodesignrichtlinie von 0,27 einhält. Dies ist durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) nachzuweisen. Der Hersteller und die Typbezeichnung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Eine Liste der (separaten sowie integrierten) Umwälzpumpen finden Sie rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pelletöfen mit Wassertasche.
a. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzpellets
Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW beträgt 36 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung.
Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge:
- für Pelletöfen mit Wassertasche: 1.400 Euro
- für Pelletkessel: 2.400 Euro
- für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher und mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2.900 Euro.
Zu den förderfähigen Pelletkesseln gehören auch Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
b. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln
Die Förderung beträgt pauschal 1.400 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über ein Mindestspeichervolumen von 30 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung verfügen.
Zu den förderfähigen Holzhackschnitzelanlagen gehören auch Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
c. Handbeschickte Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW
Förderfähig sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: 15 mg /m³), die über ein Mindestpufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung verfügen. Die Förderung beträgt pauschal 1.400 Euro je Anlage.
2. Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:
Regenerativer Kombinationsbonus
Zusätzlich zur Basisförderung für die Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage können Sie einen Bonus erhalten, sofern Sie gleichzeitig eine förderfähige Solaranlage für die Raumheizung und Warmwasserbereitung oder eine Solaranlage für die reine Warmwasserbereitung errichten (Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Bonusförderung).
Effizienzbonus
Der Effizienzbonus kann zusätzlich zur Basisförderung gewährt werden, wenn die förderfähige Biomasseanlage einem besonders effizient gedämmten Wohngebäude dient. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Bonusförderung“.
3. Innovationsförderung
Erläuterungen zu den besonderen Fördertatbeständen sind unter der Rubrik „Innovationsförderung“ aufgeführt.
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