Einfuhr
Neue Regelungen im Bereich Einfuhr von Eisen- und Stahl- sowie Textil- und Bekleidungserzeugnissen
Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen
Die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern wird für weitere drei Jahre bis 31. Dezember 2012 der vorherigen Überwachung unterliegen. Dabei ist auch eine Erweiterung des betroffenen Produktbereichs vorgesehen. Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite der Europäischen Kommission. Den entsprechenden Link zu dieser Seite finden Sie unter der Rubrik "Weiterführende Dokumente". Das BAFA wird hierzu am 6. Januar 2010 in Form einer Mitteilung für das Jahr 2010 die Regelungen, nach denen die Antragstellung und die Ausstellung der Überwachungsdokumente erfolgen sollen, im Bundesanzeiger Nummer 2 veröffentlichen.
Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen
Im Bereich der Einfuhr von bestimmten Textil- und Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in Belarus gelten ab 1. Januar 2010 autonome Kontingente. Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite der Europäischen Kommission. Den entsprechenden Link zu dieser Seite finden Sie unter der Rubrik "Weiterführende Dokumente". Das BAFA hat hierzu am 22. Dezember 2009 in Form von Einfuhrausschreibungen für das Jahr 2010 die Regelungen, nach denen die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen erfolgen sollen, im Bundesanzeiger Nummer 193 veröffentlicht.
Zuständigkeit und Aufgaben
Das BAFA nimmt Aufgaben zum Schutz verschiedener Branchen der europäischen und damit auch der heimischen Industrie vor einem unkontrollierten Marktzugang durch Drittländer wahr. Zu diesem Zweck erteilt es für bestimmte Waren des gewerblichen Sektors, die durch europäische Regelungen einer Genehmigungspflicht oder Überwachung unterliegen, Einfuhrgenehmigungen und Überwachungsdokumente. Es setzt damit die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union in Einzelentscheidungen um.
Auf dem Gebiet des Außenhandels ist das BAFA eine von 27 Genehmigungsbehörden in der Europäischen Union, die nach einheitlichen Bestimmungen Genehmigungen für die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in das Gebiet der Europäischen Union erteilen oder Überwachungsdokumente ausstellen.
Gegenstand der Genehmigungserteilung
Auf dem Sektor Textilwaren und Bekleidung erteilt das BAFA Genehmigungen für Einfuhren aus Ländern, mit denen die Europäische Union in bilateralen Abkommen Einfuhrbeschränkungen für einzelne Warenkategorien vereinbart hat (derzeit Usbekistan). Daneben verwaltet das BAFA sogenannte autonome, also einseitig von der Europäischen Union festgesetzte Kontingente gegenüber Drittländern, mit denen keine bilateralen Abkommen bestehen (derzeit Demokratische Volksrepublik Korea und Belarus). Im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs erteilt das BAFA Einfuhrgenehmigungen als vorherige Bewilligungen für in Drittländern gefertigte Bekleidungswaren.
Im Stahlbereich erteilt das BAFA im Vollzug des Eisen- und Stahlregimes der Europäischen Union Einfuhrgenehmigungen und überwacht die Einfuhrmengen und deren Preise.
Rechtsgrundlagen / Bestimmungen
Bestimmungen über die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft sind in folgenden Veröffentlichungen enthalten:
- Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)
- Einfuhrliste (Anlage zum AWG) sowie
- Einfuhrausschreibungen, Mitteilungen und andere Bekanntmachungen des BAFA, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden
Diese können im Buchhandel oder bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH bezogen werden. Außerdem stehen sie im Internet zur Verfügung.



