Simbabwe
Hintergrund und Entwicklungen
Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004 hat der Rat der Europäischen Union erneut die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Simbabwe beschlossen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wurden die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunktes des Rates in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, soweit sie in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach § 69h AWV, der Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Simbabwe verboten.
Ausrüstung für die interne Repression
Die in Anhang I der EG-VO 314/2004 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können (z. B. Wasserwerfer), dürfen nicht nach Simbabwe verkauft und ausgeführt werden. Im Zusammenhang mit der Beschaffung, Ausfuhr oder Herstellung von Rüstungsgütern sowie von Ausrüstung zur internen Repression darf keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung geleistet werden.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 in der aktuell gültigen Fassung genannten, einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und zugehörigen Einrichtungen gehören, werden eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
